Ansparrücklagen können regelmäßig bereits gebildet werden, wenn der Unternehmer die voraussichtliche Anschaffung eines Wirtschaftsguts innerhalb der nächsten beiden Folgejahre darlegt. Im Rahmen einer Betriebsgründung setzt die Bildung der Rücklage jedoch voraus, dass der Betrieb das Investitionsgut bereits verbindlich bestellt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer in einen bereits bestehenden Betrieb investiert und diese Investition zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, sofern die wesentliche Erweiterung mit der Ingangsetzung eines Geschäftsbetriebs gleichzusetzen ist.
Diese Voraussetzung ist z.B. bei einem Unternehmer erfüllt, der in der Bilanz rund 6.500 EUR Vermögen sowie einen Jahresüberschuss von 1.000 EUR aufweist und eine Ansparrücklage von 154.000 EUR geltend macht. In diesem Fall muss der Unternehmer das Investitionsgut bereits verbindlich bestellt haben.
Hinweis: Für das laufende Wirtschaftsjahr 2007 ist bereits der neue Investitionsabzugsbetrag statt der Ansparrücklage zu bilden, wenn das Wirtschaftsjahr nach dem 17.8.2007 endet (Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform). Hierbei ist es zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Allerdings bleibt es auch hier bei dem von Verwaltung und Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass für Neugründungen oder wesentliche Betriebserweiterungen eine konkrete Bestellung erforderlich ist (BFH-Urteil vom 11.7.2007, Az. I R 104/05).