| Die beiden Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs haben den Europäischen Gerichtshof um die Klärung der Anforderungen gebeten, die an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. |
Im Kern geht es um folgende Frage: Ist eine Anschrift bereits dann vollständig, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist oder kommt es darauf an, dass er unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?
Hintergrund: Die Vorlagen wurden erforderlich, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2015 möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Dies würde nämlich mit der Rechtsprechung des 5. Senats, wonach ein bloßer „Briefkastensitz” mit nur postalischer Erreichbarkeit nicht ausreicht, nicht in Einklang stehen.
Fehlen die formellen Rechnungsvoraussetzungen, kann der Vorsteuerabzug unter Umständen in einem gesonderten Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Insoweit haben beide Senate um Klärung der Voraussetzungen gebeten.
Quelle | BFH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. V R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187073; BFH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. XI R 20/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187074; EuGH-Urteil vom 22.10.2015, Az. C-277/14