Zum 1.1.2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken werden demnach nachgelagert besteuert, wobei eine Übergangsphase beachtet werden muss. Ab 2005 werden Alterseinkünfte zu 50 Prozent besteuert. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2020 um zwei Prozent und danach um ein Prozent pro Jahr, bis im Jahr 2040 die gesamten Alterseinkünfte zu versteuern sind. Der Prozentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden ist, bleibt für den Rest des Lebens erhalten (Kohortenprinzip).
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat. Im Urteilsfall bezog ein Rechtsanwalt seit 2001 sowohl eine gesetzliche Rente als auch Bezüge aus dem Versorgungswerk. Obwohl seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen nur geringfügig als Sonderausgaben abzugsfähig waren, muss er nun die Hälfte seiner Rente als sonstige Einnahmen versteuern. Die Richter führten aus, dass es sich bei der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte handelt, sodass dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbstständigen im Rahmen der Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung vor. Denn ein Teil der Vorsorgeaufwendungen hat sich steuerlich ausgewirkt und die Hälfte seiner Renteneinnahmen sind steuerfrei.
Hinweis: Besondere Aktualität gewinnt das Urteil auch vor dem Hintergrund, dass die Rentenbezugsmitteilungen rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2008 zwischen Oktober und Dezember 2009 versendet werden. Damit können die Finanzämter nicht nur überprüfen, ob die Bezieher von Rentenzahlungen einkommensteuerpflichtig sind, sondern auch die bisherigen Angaben in den Erklärungen kontrollieren. Mitteilungspflichtig als auszahlende Stellen sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen und -fonds, landwirtschaftliche Alterskassen sowie private Versicherungsunternehmen. Für das Jahr 2009 werden die Mitteilungen bis zum 1.3.2010 erstellt (BFH-Urteil vom 26.11.2008, Az. X R 15/07).