Gelder aus einem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern nicht die (vorweggenommenen) Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor. Im Streitfall hat das Finanzgericht Köln nur 30 % des Stipendiums bei den Werbungskosten angerechnet.
Grundlage für eine Aufteilung, so das Finanzgericht, sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet. Dabei zog das Finanzgericht eine vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebene Studie heran, wonach 30 % der Ausgaben auf ausbildungsspezifische Kosten entfallen.
Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen. Da diese aber nicht eingelegt wurde, ist die Entscheidung rechtskräftig.Quelle | FG Köln, Urteil vom 15.11.2018, Az. 1 K 1246/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207510