Die Finanzverwaltung gewährt im Rahmen der seit 2009 geltenden Abgeltungsteuer Vereinfachungsregeln bei losen Personenzusammenschlüssen wie Sparclubs, Schulklassen oder Sportgruppen, die es auch bereits beim Abzug des Zinsabschlags gegeben hatte.
Sofern diese Vereinigungen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, dürfen die Kreditinstitute vom Einbehalt der Abgeltungsteuer Abstand nehmen, wenn
- das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist,
- die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens aber 300 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen und
- Änderungen in der Mitgliederanzahl dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.
Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung bleibt hiervon unberührt. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung gilt allerdings nur für lose Personenzusammenschlüsse und damit nicht für Grundstücks-, Erben- und Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Mietkautionskonten.
Hinweis: Die Vereinfachungsregeln lassen sich in der Regel nicht auf Investmentclubs anwenden, da diese die 300-EUR-Schwelle überschreiten werden. Denn als Kapitalerträge gelten nunmehr auch realisierte Kursgewinne. Daher macht die Verwaltung ab 2009 deutlich mehr Arbeit, zumal der Austritt jedes Mitglieds als anteilige Veräußerung seines Wertpapierbestands gilt (BMF-Schreiben vom 27.4.2009, Az. IV C 1 – S 2252/08/10003).