Auch wenn eine Mutter Renovierungsarbeiten für eine von ihrem Sohn vermietete Wohnung beauftragt und nach der Durchführung der Arbeiten die Bezahlung übernimmt, kann der Sohn den Aufwand bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigen. Denn der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den ein Vermieter wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen kann, sondern zu eigenem Aufwand.
Der Dritte (im Urteilsfall die Mutter) wendet lediglich im Interesse des Vermieters etwas zu und verzichtet anschließend auf die Rückzahlung. Dies ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Dritte das Geld schenkt und der Vermieter die Erhaltungsmaßnahmen anschließend selbst zahlt. Für den Abzug des Aufwands ist die Mittelherkunft unerheblich. Aufwendungen sind dem Vermieter daher im Fall des abgekürzten Vertragswegs ebenso zuzurechnen wie beim abgekürzten Zahlungsweg.
Hinweis: Betroffene sollten sich in offenen Fällen nun erneut auf die BFH-Rechtsprechung beziehen und den Werbungskostenabzug beantragen (BFH-Urteil vom 15.01.2008, Az. IX R 45/07).