Lohnsteuer: Statusfeststellung ist für die Besteuerung verbindlich

Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten. Das bedeutet: Wurde der Arbeitnehmer als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft und führt der Arbeitgeber weiter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Sozialversicherungsträger ab, handelt es sich bei den gezahlten Beträgen mangels sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtung um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit gilt nämlich nur für gesetzliche Pflichtleistungen des Arbeitgebers, so der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung durch den Sozialversicherungsträger ist nur dann nicht für das Finanzamt verbindlich, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist. Dafür gab es in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aber keine Anhaltspunkte (BFH-Urteil vom 21.1.2010, Az. VI R 52/08).