Steuersatz: Verpflegung keine begünstigte Nebenleistung zur Übernachtung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die ein Teil des Gesamtumsatzes des Hoteliers darstellt. Dies hätte zur Folge, dass die Kosten für Frühstück, Halb- oder Vollpension seit dem 1.1.2010 ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen würden. Das Bundesfinanzministerium wendet das Urteil allerdings nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an und besteht darauf, dass Verpflegungsleistungen mit 19 % zu versteuern sind.
Der Bundesfinanzhof begründet seine Sichtweise damit, dass die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung nur einen geringen Teil des Preises ausmacht und sie von Hoteliers traditionell im Zusammenhang mit der Unterbringung angeboten wird. Da Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen, würden sich die Abgrenzungsprobleme zwischen dem vollen und ermäßigten Steuersatz erledigen.
Das Bundesfinanzministerium ist hingegen der Auffassung, dass Frühstück, Halb- und Vollpension ebenso wie die All-Inklusive-Verpflegung für den Gast als Leistungsempfänger einen eigenen Zweck darstellen. Diese Zusatzangebote dienen nicht nur dazu, die Übernachtung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Übernachtungsleistungen werden nämlich häufig auch ohne Verpflegungsleistungen angeboten. Da Art und Umfang der Mahlzeiten vom Hotelgast in der Regel frei wähl- und buchbar sind, werden sie als selbstständige – mit 19 % zu versteuernde – Leistungen ausgeführt.
Hinweis: Der Nichtanwendungserlass verdeutlicht einmal mehr, dass die Ausführungen der aktuellen Bundesregierung im Koalitionsvertrag, wonach die Praxis der Nichtanwendungserlasse zurückgeführt werden soll, mit Vorsicht zu genießen sind (BMF-Schreiben vom 4.5.2010, Az. IV D 2 – S 7100/08/10011; BFH-Urteil vom 15.1.2009, Az. V R 9/06).