Innergemeinschaftliche Lieferungen: BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen vom 6.1.2009 überarbeitet und erneut umfassend Stellung zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung bezogen. Dabei werden die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt und einige weitere Anpassungen vorgenommen. Das Schreiben der Finanzverwaltung gilt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.
Damit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, müssen – nach wie vor – drei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
1. Es muss sich um eine grenzüberschreitende Warenbewegung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes handeln.
2. Leistender und Empfänger handeln als Unternehmer. Bei der Lieferung von Neufahrzeugen kann der Abnehmer auch eine Privatperson sein.
3. Die Lieferung in den anderen EU-Staat unterliegt dort der Erwerbsbesteuerung. Ob die Ware dort auch tatsächlich versteuert wird, ist für die deutsche Steuerfreiheit nicht entscheidend.
Die Finanzverwaltung legt für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung weiterhin strenge Maßstäbe an, auch wenn einige Anforderungen, die jüngst durch mehrere Urteile beanstandet wurden, nicht mehr verlangt werden. So vertrat die Finanzverwaltung beispielsweise bis dato die Auffassung, dass bei der Abholung der Waren durch einen Beauftragten des Erwerbers eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist. Dies ist jetzt nicht mehr notwendig. Vielmehr wird eine entsprechende Vollmacht nur noch bei konkreten Zweifeln verlangt.
Auch in einem weiteren Punkt rückt das BMF von seiner strickten Sichtweise ab. Bislang war bei der Verwendung eines CMR-Frachtbriefs der Nachweis der Warenbewegung nicht erbracht, wenn der Empfang in Feld 24 des Formulars nicht ausdrücklich bestätigt wurde. Nunmehr ist eine fehlende Bestätigung in Feld 24 allein kein Grund mehr für die Annahme, dass der Gegenstand der Lieferung nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der tatsächlich grenzüberschreitenden Warenbewegung und fehlt in Feld 24 die Empfangsbestätigung des Abnehmers, ist der liefernde Unternehmer verpflichtet, den Nachweis durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Das Bundesfinanzministerium stellt zudem klar, dass der Buchnachweis bis zu dem Zeitpunkt zu führen ist, zu dem der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die innergemeinschaftliche Lieferung abzugeben hat. Fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ergänzt oder berichtigt werden.
Hinweis: Die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist immer wieder Gegenstand diverser Gerichtsverhandlungen. Um Probleme mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollte der Inhalt des aktualisierten Schreibens Pflichtlektüre für betroffene Unternehmer sein (BMF-Schreiben vom 5.5.2010, Az. IV D 3 – S 7141/08/10001).