Jahressteuergesetz 2010: Regierungsentwurf enthält weitere Änderungen

Der von der Bundesregierung beschlossene Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum Referentenentwurf noch einige wesentliche Änderungen. Bedeutsame Punkte werden nachfolgend vorgestellt.
Teileinkünfteverfahren
Nach dem Teileinkünfteverfahren ist beispielsweise die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur zu 60 % steuerpflichtig. Eine wesentliche Kapitalbeteiligung liegt vor, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Da der Veräußerungspreis zu 40 % steuerfrei ist, können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % abgezogen werden.
Sofern Erwerbsaufwendungen (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen stehen, sind sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch dann nicht durch das Abzugsverbot begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Das Bundesfinanzministerium hat auf das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, sodass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet wird. Durch einen aktuellen Beschluss bestätigte der Bundesfinanzhof jedoch seine Rechtsprechung und wendet sich direkt gegen den Nichtanwendungserlass.
Als Reaktion auf den Beschluss wurde im Regierungsentwurf nunmehr eine Änderung zum Teileinkünfteverfahren aufgenommen. Danach soll für die Anwendung des Teilabzugsverbots zukünftig lediglich die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen ausreichen. Ob der Steuerpflichtige durch seine Beteiligung tatsächlich Einnahmen erzielt hat, ist somit unbedeutend.
Hinweis: Die Änderung zum Teileinkünfteverfahren soll erst ab dem Veranlagungszeitraum 2011 gelten. Bis dahin kann sich der Steuerpflichtige folglich noch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen. Wegen des Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung wird er seinen Anspruch jedoch vermutlich gerichtlich durchsetzen müssen.
Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern
Der Regierungsentwurf sieht eine Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten im Bereich der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer vor. Die Angleichung soll für Erwerbe bzw. Schenkungen nach dem Tag der Gesetzesverkündung gelten.
Infolge der Neuregelung soll für Lebenspartner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zukünftig dieselbe Steuerklasse gelten wie bei Ehegatten. Die Gleichstellung bei der Grunderwerbsteuer würde dazu führen, dass bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern – in Analogie zu der geltenden Regelung bei Ehegatten – zukünftig keine Grunderwerbsteuer mehr anfällt.
Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke soll ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt werden. Der volle Vorsteuerabzug (also auch für den privat genutzten Gebäudeteil) scheidet folglich aus. Im Gegenzug unterliegt dann die Verwendung des Grundstücks für private Zwecke nicht mehr der unentgeltlichen Wertabgabe.
Im Referentenwurf war noch ein Bestandsschutz für vor dem 1.1.2011 angeschaffte oder fertiggestellte Immobilien vorgesehen. Gerade in Fällen der Gebäudeherstellung hätte somit bei nah an den Stichtag heranreichenden Bauvorhaben ein nur schwer kalkulierbares Risiko hinsichtlich der rechtzeitigen Fertigstellung vorgelegen.
Dieses Problem wird gelöst, in dem die derzeitige Regelung noch für Objekte gelten soll, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt der Zeitpunkt der Bauantragsstellung. Bei baugenehmigungsfreien aber meldepflichtigen Objekten ist der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen maßgebend.
Pflichtveranlagung
Auf die Einkommensteuer-Veranlagung von Arbeitnehmern soll in Bagatellfällen trotz eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrags verzichtet werden. Von dieser Vereinfachung sollen Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von bis zu 10.200 EUR profitieren. Für Ehegatten gilt ein Betrag von 19.400 EUR.
Nach dem Regierungsentwurf soll die bürokratieabbauende Regelung rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten. Nach dem Referentenentwurf war noch ein Inkrafttreten ab dem Veranlagungszeitraum 2010 vorgesehen (Jahressteuergesetz 2010: Regierungsentwurf vom 19.5.2010; BFH-Beschluss vom 18.3.2010, Az. IX B 227/09; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 6 – S 2244/09/10002).