Erstattung von Sonderausgaben: Verrechnung setzt Gleichartigkeit voraus

Eine Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur bei Gleichartigkeit der Aufwendungen erfolgen.
Im Urteilsfall ging es um erstattete Beiträge aus einer aufgelösten Krankentagegeldversicherung. Das Finanzamt wollte sie mit allen im Erstattungsjahr angefallenen Versicherungsbeiträgen verrechnen. Der Einwand des Steuerpflichtigen, der Erstattungsbetrag könne nur mit gleichartigen Sonderausgaben verrechnet werden, wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Demzufolge war die Verrechnung im Streitjahr auf die als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zu den Kranken- und Pflegeversicherungen beschränkt.
Hinweis: Sofern eine Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr nicht möglich ist, kann das Finanzamt den Erstattungsüberhang mit den der Krankentagegeldversicherung gleichartigen Sonderausgaben im jeweiligen Zahlungsjahr verrechnen (rückwirkendes Ereignis). Ob und in welcher Höhe sich Erstattung und Verrechnung im jeweiligen Zahlungsjahr steuerlich auswirken, ist von dem jeweils geltenden Höchstbetrag der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen abhängig (BFH-Urteil vom 21.7.2009, Az. X R 32/07).