Sonderausgaben: Private Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig

Nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. In dem mit Spannung erwarteten Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof, dass die ab dem Veranlagungszeitraum 2006 geltende Rechtslage rechtmäßig ist. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Auch ein Abzug als dauernde Last oder als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in Betracht.
Das Abzugsverbot bezieht sich allerdings nur auf die privaten, d.h. die nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten. Soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit einzelnen Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung) stehen, können die Aufwendungen bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten geltend gemacht werden.
BMF will die Vorgaben im Koalitionsvertrag umsetzen
Nach dem Urteil bleibt die Hoffnung, dass private Steuerberatungskosten zumindest zukünftig wieder abzugsfähig sind. Die Bundesregierung hat die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten nämlich im Koalitionsvertrag festgeschrieben.
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsetzung dieser Zusage bereits angekündigt: „Im Jahressteuergesetz 2010 wird das zwar noch nicht klappen, aber wir sind uns dieses Auftrags aus dem Koalitionsvertrag bewusst und werden ihn erfüllen.” (BFH-Urteil vom 4.2.2010, Az. X R 10/08; BMF: Süddeutsche Zeitung, Ausgabe vom 15.4.2010).