Kindergeld: Doppelzahlung kann Steuerhinterziehung auslösen

Wird Kindergeld für ein und dieselbe Person sowohl von der Familienkasse als auch von der Versorgungsstelle gezahlt, kann das als Steuerhinterziehung geahndet werden. Der überzahlte Betrag kann somit im Rahmen der auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden.
In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall beantragte ein Beamter nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse Kindergeld und reichte bei seiner Versorgungsstelle ebenfalls einen Antrag auf Kindergeldzahlung ein. Infolgedessen gingen auf seinem Bankkonto jeden Monat betragsidentische Zahlungen von beiden Stellen ein – und das über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Im Rahmen eines Datenabgleichs fiel die Doppelzahlung schließlich auf und die Familienkasse forderte Kindergeld in Höhe von rund 17.000 EUR zurück. Dabei ging die Familienkasse von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist aus.
Das FG Rheinland Pfalz entschied, dass die Familienkasse zu Recht von einer von vier auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist ausgegangen ist. Es liegt nämlich eine Steuerhinterziehung vor, wenn ein Elternteil gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben macht. Das ergibt sich schon daraus, dass Eltern Kindergeld nur bei einer Stelle beantragen dürfen und diese Regelung in einem Merkblatt erklärt wird. Den Inhalt hat der Antragsteller schriftlich zu bestätigen, sodass er sich weder mit Unwissen noch mit der Tatsache herausreden kann, er hätte die Doppelüberweisungen in einem so langen Zeitraum nicht bemerkt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.1.10, Az. 4 K 1507/09).