Kinderfreibetrag: Kindergeld wird auch ohne Auszahlung hinzugerechnet

Beim Ansatz der Kinderfreibeträge wird das Kindergeld auch dann der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet, wenn es nicht ausbezahlt worden ist. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kommt es im Rahmen der Günstigerprüfung nämlich weder darauf an, ob Kindergeld beantragt wird noch in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist. Im zugrunde liegenden Fall machten die Eltern geltend, dass sie weder einen Kindergeldantrag gestellt noch Kindergeld bezogen hatten. Dies wurde von der zuständigen Familienkasse bestätigt.
Der Familienleistungsausgleich verknüpft Kindergeld mit dem tariflichen Kinderfreibetrag in der Weise, dass von Amts wegen die günstigere Lösung gewählt wird. Seit 2004 wird für die Hinzurechnung nicht mehr auf die Festsetzung und tatsächliche Zahlung, sondern auf den Anspruch auf Kindergeldgewährung abgestellt. Sofern die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bestehen und der Ansatz der Freibeträge günstiger ist, kommt es zu einer Hinzurechnung.
Hinweis: Für die Hinzurechnung ist allein der im Veranlagungszeitraum zeitlich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich. Der gesetzgeberische Zweck würde nämlich unterlaufen, wenn die Festsetzungsverjährung die Hinzurechnung ausschließen könnte. Eine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme des Freibetrags und dem Kindergeld soll nicht bestehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.10, Az. 14 K 2364/08).