Steuernummer: Betriebsgründer haben Anspruch auf Erteilung

Wird bei der Gewerbeanmeldung ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, muss das Finanzamt – außer in Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs – auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilen, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.
Der Anspruch ergibt sich mittelbar aus dem Gesetz, wonach eine Rechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten muss, damit der Empfänger den Vorsteuerabzug ausüben kann. Die Berechtigung besteht bereits dann, wenn der Antragsteller beabsichtigt, gewerblich oder beruflich tätig werden zu wollen. Die Aufnahme der geplanten Tätigkeit ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 23.9.2009, Az. II R 66/07).