Pkw-Überlassung an Handelsvertreter: Als nicht steuerbare Beistellung?

Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Pkw überlässt, ist die Überlassung als nicht steuerbare Beistellung anzusehen, wenn die Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit, nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen und dieses Verbot auch in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.
Ob die Fahrzeugüberlassung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, hängt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs entscheidend davon ab, ob das Nutzungsverbot für private Zwecke auch tatsächlich beachtet, überwacht und damit durchgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, der zu besteuern ist (BFH-Urteil vom 12.5.2009, Az. V R 24/08).