Sozialversicherung: Kein Schutz für Kleinbetriebe vor Phantomlohn

Sozialversicherungsträger dürfen auch dann Säumniszuschläge berechnen, wenn in einem Kleinbetrieb nicht bekannt war, dass ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag auch für Teilzeitbeschäftigte gilt. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen könne und müsse von jedem Chef bzw. Personalsachbearbeiter verlangt werden, sich darüber zu informieren, ob für sein Unternehmen ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag auch für Aushilfen gilt.
In dem Urteilsfall hatte der Rentenversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass bei den beschäftigten Aushilfen der allgemein verbindliche Tarifvertrag nicht angewendet wurde. Aufgrund des darin vorgesehenen höheren Arbeitsentgelts wurde die monatliche 400-Euro-Grenze überschritten und somit Sozialversicherungsbeiträge fällig. Weil der Betrieb fahrlässig gehandelt hatte, wurden zudem Säumniszuschläge berechnet (Landessozialgericht NRW vom 12.3.2009, L 16 R 49/08).