Firmenwagen: Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Arbeit

Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen nur wenige Tage im Monat für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die tatsächliche Nutzung des Pkws heranzuziehen, so der Urteilstenor des Finanzgerichts Köln.
Im Streitfall fuhr ein Arbeitnehmer lediglich an 100 Tagen im Jahr von der Wohnung ins Büro, im Monat also im Schnitt an 8,3 Tagen. In diesen Fällen ist es nach Auffassung des Finanzgerichts Köln nicht gerechtfertigt, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die pauschale Zuschlagsregelung mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat zurückzugreifen. Dies gilt zumindest dann, wenn die tatsächliche Nutzung von der typisierenden Annahme von 15 Tagen erheblich nach unten abweicht (im Urteilsfall rund 45 %). Die Bewertung der einzelnen Fahrten erfolgt dann wie bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, indem je Entfernungskilometer 0,002 % des Listenpreises für die tatsächlichen Fahrten im Monat angesetzt werden.
Der Urteilstenor folgt der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abhängt, wenn der Pkw nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
Hinweis 1: Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit einem Nichtanwendungserlass versehen. Nach ihrer Auffassung stellt die 0,03 %-Regel eine Typisierung dar, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen soll. Mit einer über die Fahrtenbuchmethode hinausgehenden Einzelbewertung der Fahrten würde der Charakter der Regelung zunichte gemacht und der Gesetzesvollzug erschwert.
Hinweis 2: Da das Finanzgericht Köln die Revision zugelassen hat, wird sich der Bundesfinanzhof vermutlich erneut mit dieser Bewertungsthematik beschäftigen müssen (FG Köln vom 22.10.2009, Az. 10 K 1476/09; BFH-Rechtsprechung, u.a. vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04; BMF-Schreiben vom 23.10.2008, Az. IV C 5 – S 2334/08/10010).