Bilanzierung: Pfandrückstellung und -forderung gleichen sich aus

Wenn ein Getränkehändler an seinen Lieferanten Pfandgelder für die gelieferten Kästen und Flaschen zahlt und von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhält, gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus, so der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs. Der Händler ist grundsätzlich nicht berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.
Im Urteilsfall bildete ein Getränkehändler für die Pfandgelder, die er an seine Kunden zurückzahlen muss, eine Rückstellung. Eine dementsprechende Forderung gegenüber den Getränkeherstellern wurde nicht aktiviert. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern pochte auf eine Forderungsaktivierung, deren Höhe sich nach der Rückstellung richten müsse. Der Bundesfinanzhof folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts und beurteilte den Sachverhalt unabhängig davon, wer Eigentümer des Leergutes ist. Vielmehr will der Bundesfinanzhof die Ansprüche gegen die Getränkelieferanten und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden im Ergebnis saldiert wissen.
Hinweis: Muss der Händler befürchten, vom Hersteller auf Schadenersatz wegen unvollständiger Rückgabe von Leergut in Anspruch genommen zu werden, kommt hierfür kein Abschlag bei der Forderung in Betracht, sondern eine Rückstellung wegen einer Schadenersatzverpflichtung. Diese kann jedoch erst dann gebildet werden, wenn die Leistungsbeziehung gestört ist und eine Inanspruchnahme droht. Dies ist aber nur bei besonderen Umständen gegeben (BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 36/07).