Betriebliche Altersvorsorge: Keine Steuerbefreiung bei begünstigten Dritten

Wird den Arbeitnehmern in einer Versorgungszusage die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können, liegt keine betriebliche Altersversorgung vor. Die negative Folge: Eine Steuerfreiheit kommt nicht in Betracht. Vielmehr stellen die Zahlungen des Arbeitgebers zur arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Hinweis: Erlaubt ist lediglich, den (früheren) Ehegatten, die Kinder, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld hat oder den nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen (FG Rheinland-Pfalz vom 1.10.2008, Az. 1 K 1454/05, Revision unter Az. VI R 39/09).