Ehrenamtspauschale: Satzungsänderung bis 31.12.2010 zulässig

Die neue Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 EUR hat viele Vereine veranlasst, pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Wird eine Vergütung aber ohne satzungsmäßige Grundlage gezahlt, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Die Satzung muss die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Vorstandsmitglieder ausdrücklich vorsehen.
Hinweis: Sollten Vergütungen bis zum 14.10.2009 gezahlt worden sein, ist dies aber unschädlich, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschließt (BMF vom 14.10.2009, Az. IV C 4-S 2121/07/0010).