Ermäßigter Steuersatz: Popcorn und Nachos im Kino begünstigt

Bei an Kinobesucher verkauften Snacks wie Popcorn in Wärmebehältern oder Nachos und Hotdogs mit verschiedenen Saucen handelt es sich nicht um sonstige Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Stattdessen geht man bei diesem sogenannten „Fingerfood” von einer begünstigten Lieferung von Nahrungsmitteln aus, die mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern ist.
Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – überwiegt beim Erwärmen der Speisen noch die bloße Warenabgabe. Für die Zuordnung zum Regelsteuersatz muss über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus mindestens ein weiteres Dienstleistungselement hinzukommen, beispielsweise zusätzliche Verzehrmöglichkeiten.
Hinweis: Im Urteilsfall gab es keine besonderen Vorrichtungen, die den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen oder erleichtern sollten. Die Kinobestuhlung allein ist keine besondere Verzehrvorrichtung. Die sonstigen Dienstleistungselemente (Vorhalten und Reinigen von Toiletten und Waschmöglichkeiten, Reinigung der Kinosäle) mussten aufgrund des Kinobetriebs ohnehin und unabhängig von dem Verkauf von "Fingerfood" erbracht werden (BFH-Urteil vom 18.2.2009, Az. V R 90/07).