Erbschaftsteuerreform: Zur Steuerermäßigung bei geerbten Wertpapieren

Gehören zum Nachlass Wertpapiere, auf die bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht fällige Zinsansprüche entfallen, fließen dem Erben die aufgelaufenen Zinsen durch die Auszahlung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen zu. Dabei ist es zulässig, dass die hierauf entfallende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abgezogen wird, so das Finanzgericht München.
Nach Ansicht der Richter ist diese Beurteilung verfassungsgemäß, weil es sich um zwei verschiedene Abgabearten handelt. Nach dem Stichtagsprinzip des Erbschaftsteuergesetz ist für die Wertermittlung der Erbschaftsteuer der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend, sodass nach diesem Stichtag eintretende Ereignisse, die in der Person des Erben die eingetretene Bereicherung ändern, nicht mindernd berücksichtigt werden. Für die Zuordnung der Kapitaleinnahmen zählt das Zuflussprinzip des Einkommensteuergesetz, unabhängig davon, in welcher Zeit diese Erträge aufgelaufen sind.
Hinweis: Das Problem der steuerlichen Doppelbelastung besteht seit dem Veranlagungszeitraum 1999, da seinerzeit die gesetzliche Möglichkeit entfiel, die Einkommensteuer auf Antrag zu ermäßigen, soweit bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt wurden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlagen. Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 wurde wieder eine vergleichbare Regelung eingeführt. Die Neuregelung vermindert eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer in Todesfällen nach 2008, wenn beim Erben auf Einkünfte innerhalb der folgenden fünf Veranlagungszeiträume Einkommensteuer anfällt, die zuvor als Vermögen bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Hierzu wird die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt.
Hinweis: In der Praxis ist eine Anwendung der Neuregelung zum Beispiel denkbar, wenn beim Erwerber geerbte Zerobonds oder abgezinste Sparbriefe fällig werden. Ähnliche Auswirkungen ergeben sich, wenn Erben die vom Erblasser nach 2008 erworbenen Wertpapiere mit Gewinn verkaufen und hierauf Abgeltungsteuer anfällt (FG München vom 18.2.2009, Az. 4 K 1131/07, Rev. unter II R 23/09).