Einlagensicherung: Neues Gesetz stärkt den Schutz der Sparer

Das Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze ist am 30.6.2009 in Kraft getreten. Es wurde an die Bestimmungen der Änderungsrichtlinie zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie angepasst und sieht drei nennenswerte Maßnahmen vor, welche die Funktionstüchtigkeit der Einlagensicherungssysteme des deutschen Bankenwesens verbessern und damit das Vertrauen der Anleger stärken sollen:

  • Die Mindestdeckung für Einlagen steigt ab dem 30.6.2009 von 20.000 auf nunmehr 50.000 EUR und ab dem 31.12.2010 auf 100.000 EUR.
  • Anleger werden nicht mehr am Verlust beteiligt. Zuvor mussten sie noch 10 % selber tragen.
  • Die Frist von der Feststellung des Entschädigungsfalles bis zur Auszahlung wird auf höchstens 30 Tage verkürzt, wobei Anleger ihr Geld bei der Einlagensicherung grundsätzlich nach 20 Arbeitstagen seit Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhalten sollen. Die Frist kann bei außergewöhnlichen Umständen und nach Zustimmung durch die BaFin auf maximal 30 Arbeitstage verlängert werden.

Hinweise: Die Einlagensicherung gilt für Privatpersonen, Personen- sowie kleine Kapitalgesellschaften und schließt neben Sicht-, Termin- und Spareinlagen auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate werden dagegen genauso wenig geschützt wie Fonds und Wertpapiere im Depot. Depottitel müssen auch nicht abgesichert werden, weil diese von der Bank lediglich verwaltet werden und im Eigentum des Kunden bleiben. Im Insolvenzfall können Sparer die Herausgabe ihrer Wertpapiere bei der Bank fordern oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen (Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.06.2009, BGBl I 09, 1528).