Teilwertabschreibungen auf Aktien: Nur bei hohen Kursverlusten zulässig

Aufgrund der Finanzkrise sind die Notierungen von Aktien massiv eingebrochen. Sofern die Beteiligungen im betrieblichen Anlagevermögen als Finanzanlage gehalten werden, kann ein steuermindernder Aufwand durch eine Teilwertabschreibung nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.

Nach der BFH-Rechtssprechung vom 26.9.2007 ist bei börsennotierten Aktien als Finanzanlage von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungspreis gesunken ist und bis zur Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung grundsätzlich an, legt aber eine Mindestwertminderung fest. Eine Teilwertabschreibung kommt nach der Verwaltungsauffassung nur in Betracht, wenn der Börsenkurs von Aktien

  • zum aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
  • sowohl zum aktuellen als auch dem vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt.

Hinweise: Durch diese Anweisung gelingt es seltener, eine Teilwertabschreibung geltend zu machen. Die Regelung ist für alle Bilanzen verpflichtend anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Schreibens des Bundesfinanzministeriums im Bundessteuerblatt Ende März 2009 aufgestellt werden. Für zuvor erstellte Jahresabschlüsse gibt es zwei Übergangsregelungen:

  • In den zwischen dem 27.9.2007 und Ende März 2009 aufgestellten Bilanzen kann die Auffassung der Verwaltung berücksichtigt werden.
  • Bei vorher erstellten Bilanzen bleibt der Wertansatz bestehen, sofern er nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs gebildet worden war (BMF-Schreiben vom 26.3.2009, Az. IV C 6 – S 2171-b/0).