Neues Bilanzrecht: Bundesrat stimmt der Reform zu

Am 3.4.2009 hat der Bun¬desrat dem „Ge¬setz zur Mo¬der¬ni¬sie¬rung des Bi¬lanz¬rechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – kurz BilMoG)” zugestimmt. Das neue Bilanzrecht ist somit „in trockenen Tüchern”. Es enthält eine Reihe von Änderungen für die Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss, Normen zur Entlastung kleiner Unternehmen sowie zusätzliche Regelungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen.
BilMoG gilt als die größte Reform des Handelsgesetzbuches (HGB) seit 1985. Kernelement ist die Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze. Vielen Experten gehen die vorgenommenen Anpassungen aber nicht weit genug. War im Regierungsentwurf beispielsweise noch die Aktivierungspflicht für Entwicklungskosten vorgesehen, besteht nunmehr lediglich ein Aktivierungswahlrecht.

Die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsnormen sind grundsätzlich erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Der Unternehmer kann die neuen Bilanzierungspflichten aber auch bereits für das Geschäftsjahr 2009 vollständig anwenden. Eine Teilumsetzung ist hingegen unzulässig.

Wich¬tig¬e Änderungen im Überblick:

  • Ein¬zel¬kauf¬leu¬te, die be¬stimm¬te Größen (500.000 EUR Um¬satz und 50.000 EUR Ge¬winn pro Ge¬schäfts¬jahr) nicht über¬schrei¬ten, sind von der Ver¬pflich¬tung zur Buch¬füh¬rung, In¬ven¬tur und Bi¬lan¬zie¬rung nach den han¬dels¬recht¬li¬chen Vor¬schrif¬ten be¬freit. Somit reicht die steuerliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Diese Vereinfachung gilt bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen.
  • Kapitalgesellschaften werden durch Schwellenwerte in Größenklassen – kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften – eingeteilt. Durch das BilMoG wurden diese Schwellenwerte um 20 % erhöht. Somit kom¬men mehr Un¬ter¬neh¬men in den Ge¬nuss von Er¬leich¬te¬run¬gen, die insbesondere für klei¬ne Ka¬pi¬tal¬ge¬sell¬schaf¬ten gel¬ten. Denn handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft, muss der Jahresabschluss nicht durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Ferner gibt es erhebliche Erleichterungen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse, indem z.B. die Gewinn- und Verlustrechnung nicht beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen ist. Die Schwellenwerterhöhung gilt bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen.
  • Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. Patente) dürfen bis dato nicht aktiviert werden. War im Regierungsentwurf noch eine Aktivierungspflicht vorgesehen, besteht nun ein Ansatzwahlrecht, wenn diese Anlagegüter identifiziert und bewertet werden können. Steuerlich bleibt es beim Aktivierungsverbot, sodass die Aufwendungen sofort abzugsfähig sind. Sie ste¬hen auch nicht für die Ge¬winn¬aus¬schüt¬tung zur Ver¬fü¬gung.
  • Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert muss zwingend aktiviert werden (bisher: Aktivierungswahlrecht). Dieser zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegenstand ist planmäßig abzuschreiben.
  • Derzeit darf ein Vermögensgegenstand maximal in Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Anders als ursprünglich vorgesehen, wird die Bewertungsobergrenze für die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten nicht für alle Unternehmen aufgehoben. Eine Bewertung zum Marktwert betrifft nur Banken und andere Finanzdienstleister.
  • Rückstellungen für künftige Verpflichtungen werden realistischer bewertet, indem Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden.
  • Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre abgezinst werden. Davon abweichend dürfen Pensionsrückstellungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Dabei ist das schuldendeckende Vermögen mit den Pensionsverpflichtungen ohne Begrenzung zu saldieren. Übersteigt der Wert des Vermögens die Schulden, ergibt sich ein Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite der Bilanz.
  • Für Aufwandsrückstellungen (z.B. Aufwendungen für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltung) besteht ein Aktivierungsverbot.
  • Das BilMoG reduziert weiterhin die Möglichkeiten der außerplanmäßigen Abschreibungen. Eine Folge ist beispielsweise, dass Abschreibungen im Rahmen der kaufmännischen Vorsicht nicht mehr möglich sind (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) 24.3.2009, BT-Drs. 16/12407).