Verschmelzung: Kapitalgesellschaft hat Bewertungswahlrecht

Kapitalgesellschaften haben bei der Verschmelzung ein von der Handelsbilanz unabhängiges Bewertungswahlrecht. So kann die übertragende Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.

Hinweis: Damit folgt der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die im BMF-Schreiben vom 25.3.1998 (BStBl I 1998, 268) zum Ausdruck gebracht wird (BFH-Urteil vom 5.6.2007, Az. I R 97/06).