Kürzung des Gewerbeertrags: Besonderheit bei Grundstücksunternehmen

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können auf Antrag den Gewerbeertrag kürzen, soweit er auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Diese Antragsmöglichkeit ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Grundsätze aufgestellt:

  • Um die gewerbesteuerliche Vergünstigung zu verlieren, reicht es entgegen der Verwaltungsauffassung bereits aus, wenn nur ein ganz unwesentlicher Teil des Grundbesitzes dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.
  • Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags steht dem Grundstücksunternehmen allerdings zu, wenn das überlassene Grundstück zwar dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient, dieser Gewerbebetrieb jedoch mit seinen Einkünften von der Gewerbesteuer befreit ist.

Hinweis: Damit soll verhindert werden, dass der ein eigenes Grundstück nutzende Einzelunternehmer schlechter gestellt wird als ein Gewerbetreibender, der ein Grundstück nutzt, das er einer zwischengeschalteten Gesellschaft überlassen hat (BFH-Urteil vom 26.6.2007, Az. IV R 9/05).