Vorsorgeaufwand: Rentenbeiträge beim 400-EUR-Job

Altersvorsorgeaufwendungen werden seit 2005 getrennt von den sonstigen Versicherungsleistungen als Sonderausgaben erfasst und abgezogen. Bei Arbeitnehmern wird dabei der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwand hinzugerechnet. In der Übergangsphase bis 2025 erfolgt dies aber nur anteilig mit dem im jeweiligen Jahr geltenden Prozentsatz. Vom Höchstbetrag der abziehbaren Sonderausgaben wird anschließend der steuerfreie Arbeitgeberanteil wieder vollständig abgezogen. Das führt für Angestellte zu einem geringeren Sonderausgabenabzug.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich die gleiche steuerliche Behandlung auch bei Minijobs im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Hier ist der vom Arbeitgeber abzuführende Betrag in Höhe von aktuell 15 Prozent ebenfalls anteilig hinzuzurechnen und dann vollständig wieder abzuziehen. Dabei erfolgt die Berücksichtigung des steuerfreien Arbeitgeberanteils im Rahmen eines Minijobs zunächst unabhängig davon, ob der Beitrag in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird oder ob eine Pauschalbesteuerung erfolgt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die geleisteten Vorsorgeaufwendungen bis zum gemeinsamen Höchstbetrag angesetzt. Damit die Finanzämter entsprechende Fälle künftig leichter erkennen, beabsichtigt die Verwaltung im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung eine neue Abfrage aufzunehmen. Hier soll der Steuerpflichtige angeben, ob er im Rahmen eines Minijobs einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat, der nicht in seiner Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Beitragsanteile des Arbeitgebers nicht immer zu Zuschlägen an Entgeltpunkten und zu einer Kürzung des Vorwegabzugs führen. Dies gilt z.B. bei Minijobbern, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters, als Versorgungsbezieher oder wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind. Angehörige dieses Personenkreises begründen keinen eigenen Rentenanspruch mehr (OFD Koblenz, Kurzinfo Ertragsteuergruppe St 3/Einkommensteuer vom 1.3.2007).