Einnahmen aus einem Schneeballsystem: Zum Zuflusszeitpunkt

Betrügerische Anlagegesellschaften schreiben ihren Kunden Erträge üblicherweise nur auf Verrechnungskonten gut. Mit der Gutschrift werden regelmäßig bereits entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften generiert, auch wenn der Anleger die Gelder später nie erhält und dies aus Sicht der Anlagegesellschaft auch von vorneherein so geplant ist. Das soll zumindest solange gelten, solange der Anleger davon ausgeht, dass die Firma für sie Einkünfte erzielt. Nicht entscheidend ist dabei, welche Absichten der Betrüger verfolgt, sondern wie sich das Geschäft aus Sicht des Kapitalanlegers darstellt.

Dieser Sachverhalt ist nur dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn der Kunde das vorliegende Schneeballsystem offensichtlich durchschaut. Nicht ausreichend ist, wenn der Schuldner im Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig ist. Grundsätzlich sollen Anleger also fiktive Erträge als Kapitaleinnahmen oder Spekulationsgewinne versteuern, die nur auf dem Papier bestehen und im Endergebnis in der Regel zu Verlusten auf der Vermögensebene führen.

Diesem frühzeitigen Steuerzeitpunkt widerspricht nun das Finanzgericht Saarland, da Einnahmen generell erst mit ihrer wirtschaftlichen Verfügung als zugeflossen gelten. Bei einer Gutschrift in den Büchern des betrügerischen Schuldners erfolgt der Zufluss erst, wenn er leistungsbereit und -fähig ist und es damit beim Gläubiger zu einer Vermögensmehrung kommt. Ein statischer Zufluss ist bei unredlichem Geschäftsverkehr nicht möglich. Das ist in jedem Einzelfall zu überprüfen.

Hinweis: Die Scheinerträge aus einem Schneeballsystem sollten erst einmal vorzeitig gemeldet werden, da ansonsten eine Steuerhinterziehung vorliegen könnte. Erst gegen die Steuerfestsetzung auf diese Erträge sollte dann Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden, da gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt wurde (FG Saarland, Urteil vom 6.12.2006, Az. 1 K 165/03, Revision beim BFH unter Az. VII R 4/07).