Ob ein Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Verlust einer seinem Arbeitgeber gegenüber bestehenden Darlehensforderung steuerlich geltend machen kann, ist unklar. Fraglich ist, wann ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegt und in welchen Fällen eine Beachtung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzunehmen ist.
Einkünfte aus Kapitalvermögen stehen im Vordergrund, wenn es dem Arbeitnehmer auf die Zinsen ankommt. Das hat zur Folge, dass beim wirtschaftlichen Verlust der Darlehensforderung ein Werbungskostenabzug ausscheidet.
Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist der Forderungsausfall zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Kreditrisiko aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder einen höherwertigen Arbeitsplatz erstrebt. Dies gilt selbst dann, wenn der Darlehensvertrag z.B. mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin, statt mit der insolvenzbedrohten GmbH selbst geschlossen worden ist.
Hinweis: Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens (BFH-Urteil vom 7.2.2008, Az. VI R 75/06).