Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.
Wird festgestellt, dass eine den persönlichen Bereich des Geschäftsführers betreffende Aufwendung vorliegt, die von der Kapitalgesellschaft ohne Anrechnung auf das vertraglich geschuldete Gehalt übernommen wird, begründet dies bei einem an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer immer die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Eine Veranlassung durch das Anstellungsverhältnis ist ausgeschlossen, Lohnaufwand des Gesellschafter-Geschäftsführers kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 7.4.2008, Az. I B 143/07).