Die Einnahmen aus der Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub mittels angestelltem Trainer sind umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen des Clubs und unterliegen dem Regelsteuersatz von aktuell 19 Prozent. Denn der Club steht mit der Erteilung des Golf-Einzelunterrichts in unmittelbarem Wettbewerb zu Anbietern von Golfunterricht, deren Umsätze nicht steuerbefreit sind.
Hinweis: Auch erzielt der Club aus der Erteilung von Golf-Einzelunterricht nachhaltig Einnahmen, sodass er als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist, dessen Umsätze nicht ermäßigt mit 7 Prozent zu besteuern sind (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.1.2008, Az. 16 K 76/06; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. XI B 14/08).