Das Steuergeheimnis verpflichtet das Finanzamt grundsätzlich, niemandem zu offenbaren, was es bei der Besteuerung des Bürgers erfährt, sei es zum Beispiel durch dessen Steuererklärung oder sei es bei einer Betriebsprüfung. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch gegenüber anderen Behörden.
Allerdings kann die Weitergabe von im Besteuerungsverfahren erlangten Informationen vom Finanzamt gestattet werden. So ist die Weitergabe an Arbeitsagenturen erlaubt, wenn diese sie benötigen, um prüfen und entscheiden zu können, ob von jemandem Arbeitslosengeld zurückgefordert werden muss, weil er es zu Unrecht bezogen hat.
Hinweis: Das gilt selbst dann, wenn aus den Informationen vom Finanzamt nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat. Erforderlich ist nur, dass die weitergegebenen Informationen überhaupt für die Entscheidung der Arbeitsagentur über eine etwaige Rückforderung von Arbeitslosengeld erheblich sein können (BFH-Beschluss vom 4.10.2007, Az. VII B 110/07).