Der Abzug für Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für die Wohnung eines Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort ist auf „notwendige Mehrausgaben” begrenzt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Aktuell hat der Bundesfinanzhof konkret entschieden, welche Höchstgrenze für diesen notwendigen Mehraufwand gilt.
Angesichts der von Ort zu Ort stark schwankenden Wohnkosten kann man zwar keine generell geltende betragsmäßige Höchstgrenze festlegen. Allerdings liegen notwendige Aufwendungen nur insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen (Durchschnittsmietzins).
Aufwendungen, die für eine Wohnung am Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die durch die Merkmale der Wohnfläche und der ortsüblichen Durchschnittsmiete bestimmte Grenze des Notwendigen überschreiten.
Hinweis: Individuelle Umstände wie der Mangel an kleineren Wohnungen, die Eilbedürftigkeit der Wohnungswahl oder Ähnliches können nicht dazu beitragen, dass die Flächenbegrenzung überschritten werden kann (BFH-Urteil vom 9.8.2007, Az. VI R 23/05).