Hiermit stellen wir unser internes Corona-Maßnahmenpaket für unsere Mandanten, Freunde und Bekannte gerne zur Verfügung. Für individuelle Anfragen sprechen Sie uns bitte weiterhin an:

1. Aktuellste Meldungen / Neuerungen bis einschließlich 09. Juni 2020:

Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

Wir haben das Eckpunktepapier des Koalitionsausschuss vom 3. Juni 2020 mit den 57 Einzelmaßnahmen intensiv geprüft und wollen im Folgenden zunächst die politischen Maßnahmen mit steuerlichem Bezug in Kurzform darstellen.

1. Senkung des Umsatzsteuersatzes:

Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Durch diese Senkung soll das Konsumverhalten der gesamten Bevölkerung gefördert werden.

2. Sozialgarantie 2021:

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen auf 40 % stabilisiert werden bis zum Jahr 2021. Sollte es zu finanziellen Engpässen in der sozialen Sicherung kommen, wird der Bundeshaushalt diese ausgleichen, so dass es nicht zur Steigerung von Beiträgen zur sozialen Sicherung kommt.

3. Einfuhrumsatzsteuer:

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben. Hiermit soll ein Liquiditätseffekt erzeugt werden.

4. Steuerlicher Verlustrücktrag:

Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 von EUR 1.000.000 auf EUR 5.000.000 angehoben werden. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf EUR 10.000.000. Weiterhin soll eine Corona-Rücklage eingeführt werden, dass schon in den Steuererklärungen für das Jahr 2019 eine Verlustberücksichtigung stattfinden kann.

5. Degressive Abschreibung:

Für die Jahre 2020 und 2021 wird die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wieder eingeführt. Wie in der Vergangenheit wird der Abschreibungssatz mit einem Faktor von 2,5 multipliziert und darf höchstens jährlich 25 % betragen.

6. Optionsmodell für Personengesellschaften:

Es soll ein Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt werden. Diese sollen auch der Körperschaftsteuer unterliegen. Weiterhin wird die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erhöht. Der bisherige Faktor von 3,8 wird auf 4,0 erhöht.

7. Restschuldbefreiung:

Es soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz ermöglicht werden. Daher werden die Entschuldungsverfahren bei natürlichen Personen auf drei Jahre verkürzt.

8. Neuregelung Kurzarbeitergeld:

Es wird ab dem 1. Januar 2021 eine Neuregelung für Kurzarbeitergeld geschaffen.

9. Überbrückungshilfen:

Es werden Überbrückungshilfen für die Monate Juni bis August gewährt. Diese Hilfe soll branchenübergreifend greifen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber den April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Erstattet werden 50 % oder 80 % der fixen Betriebskosten und maximal EUR 150.000. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

10. Grundsicherung:

Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30. September 2020 verlängert.

11. Hinzurechnungsfreibetrag Gewerbesteuer:

Der Hinzurechnungsfreibetrag für Finanzierungsaufwendungen wird von EUR 100.000 auf EUR 200.000 erhöht. Somit wird insbesondere die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen bei der Gewerbesteuer geschaffen.

12. Kinderbonus:

Es soll ein einmaliger Kinderbonus von EUR 300 für jedes kindergeldberechtigtes Kind ausgezahlt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet.

13. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit EUR 1.908 wird auf EUR 4.000 erhöht. Die Erhöhung soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten.

14. Förderung des Ausbildungsplatzangebots:

KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von EUR 2.000, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Ausbildungsangebot sogar erhöhen, erhalten eine Prämie von EUR 3.000. Weiterhin werden zusätzlich Prämien bei der Übernahme von Auszubildenden gewährt.

15. Steuerliche Forschungszulage:

Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 4.000.000 je Unternehmen.

16. KFZ-Steuer:

Die KFZ-Steuer soll stärker an CO²-Emissionen ausgerichtet werden. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 01.01.2021 hauptsächliche an die Emissionen je km bemessen und oberhalb 95 CO²/km in Stufen angehoben. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31.12.2030 verlängert.

17. Umweltprämie:

Zunächst wird die Umweltprämie für Elektrofahrzeuge verdoppelt. Daher können E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu EUR 40.000 bis zu EUR 6.000 bezuschusst werden. Weiterhin wird die Kaufpreisgrenze für die Besteuerung der Privatnutzung von reinelektrischen Dienstwagen (0,25 %) auf EUR 60.000 angehoben.

Soforthilfe:

Berechnung Überkompensation:

Mittlerweile wurde sich öffentlich für die Berechnungsmethodik der Überkompensation geäußert. Das Wirtschaftsministerium NRW wird für alle Antragsteller ein Berechnungsmuster inklusive einer Ausfüllhilfe erstellen und diese an die Antragsteller rechtzeitig versenden. Dieses Formular dient zur Berechnung von Überkompensation und gleichzeitig als Nachweis für die Verwendung der Soforthilfe für betriebliche Ausgaben. Das Formular muss von jeden Soforthilfeempfänger ausgefüllt und an die zuständigen Stellen übersandt werden. Weiterhin sind diese Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren.

Umsatzsteuer:

Das Bayerische Landesministerium für Steuern (BayLfSt) hat klargestellt, dass sich bei der Soforthilfe zwar um steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer handelt, jedoch umsatzsteuerlich ein echter nichtsteuerbarer Zuschuss vorliegt, so dass keine Umsatzsteuer auf die Beträge abgeführt werden muss (Nachricht vom 04.06.2020)

2. Kurzarbeit / Förderung Arbeitgeber

2.1 Kurzarbeitergeld:

Wann kann beantragt werden?

Das Verfahren ist im Grunde unverändert und muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

„Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.“

Aktuelle Erleichterungen:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Regelungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020

Der Antrag kann auch Online gestellt werden und erfolgt in zwei Schritten.

Zunächst ist eine Anzeige bei der Arbeitsagentur über den Arbeitsausfall einzureichen und im zweiten Schritt ist ein Antrag auf die Leistung des Kurzarbeitergeldes zu stellen.

Die entsprechenden Anträge sind auf der Internetseite der Arbeitsagentur erhältlich.

Kurzarbeitergeld beträgt 60 % oder ggf. 67 % (Kind im Haushalt).

Aufbau negativer Arbeitszeitsalden und Abbau von Überstunden:

Aufgrund der derzeit in den Medien diskutieren Regelungen und Veröffentlichungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes, wurde vielfach erwähnt, dass zunächst Überstunden vor Beantragung des Kurzarbeitergeldes abgebaut werden müssen. Wir möchten hier auf die folgenden geltenden Regelungen hinweisen:

Zunächst besteht ein Grundsatz, dass bei betrieblichen Arbeitszeitschwankungen durch den Abbau oder den Aufbau von Arbeitszeitkonten ein Ausgleich geschaffen werden soll. Es wäre auch denkbar, dass durch den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden ein Arbeitsausfall kompensiert wird.

Aufbau negativer Arbeitszeitsalden:

Die erleichterten Bedingungen zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 31. Dezember 2020 und sehen keinen Aufbau von negativer Arbeitszeitsalden vor.

Abbau von Überstunden:

Es gibt einige Ausnahmen, welchen den Grundsatz des Überstundenabbaus durchbrechen und so zum Erhalt der Überstunden bewirken. Wir haben die aus unserer Sicht zwei wichtigsten Ausnahmen einmal wie folgt dargestellt:

  • Wenn die Überstunden 10 % der Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers übersteigen
  • Wenn das Guthaben länger als ein Jahr bestanden hat.

Ein Arbeitnehmer hat beispielsweise eine Jahresarbeitszeit von 1.700 Stunden und Überstunden in Höhe von 220 Stunden. 10 % der Jahresarbeitszeit sind einzusetzen (170 Stunden). Damit verbleibt ein Sockelbetrag 50 Überstunden, welche nicht vorrangig abgebaut werden müssen.

Weiterhin verbleibt der kleinste unveränderte Monatswert der Überstunden, welche jeweils in den letzten 12 Monaten durchgängig bestanden hat. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise monatlich jeweils mindestens 20 Überstunden, so müssen auch diese 20 Überstunden nicht verwendet werden.

Aufstockungsmöglichkeit:

An der Stelle möchten wir zunächst einmal auf die erfreuliche Entwicklung bzgl. der Kurzarbeit hinweisen. Viele Arbeitgeber zeigen sich in der aktuellen Krise gegenüber Ihren Mitarbeiter solidarisch und gewähren durch die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ihren Arbeitnehmer 100 % des Nettogehalts. Somit entstehen den Arbeitnehmer keinerlei Gehaltseinbußen. Aus unserer Sicht kann die Aufstockung optimal genutzt werden, um Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden und so in Zeiten des Fachkräftemangels ein attraktiver Arbeitgeber zu sein. Beachten Sie jedoch, dass die Aufstockung nicht mit dem kürzlich eingeführten steuerfreien Zuschuss von EUR 1.500 möglich ist.

2.2 Arbeitnehmerüberlassung

Aufgrund der aktuell vorherrschenden unterschiedlichen Arbeitsauslastung von Unternehmen besteht die Möglichkeit, dass eine Arbeitnehmerüberlassung stattfinden kann. Beispielsweise wurden schon zwischen Gastronomieunternehmen und Lebensmittelhändlern Kooperationen geschlossen. Personal kann aufgrund des eingeschränkten Restaurantbetriebes stattdessen ersatzweise in Supermärkten aushelfen. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist diese Möglichkeit grundsätzlich gegeben wenn:

  • Durch die Krisensituation besteht beim Entleiher ein unvorhergesehener Personalengpass und beim Verleiher ein Arbeitsausfall,
  • Der Arbeitgeber darf nicht dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser agieren und die Überlassung darf nur gelegentlich erfolgen, es darf kein Personal für die direkte Überlassung angestellt werden (es darf keine Leiharbeit vorliegen)
  • Die Überlassung darf nur zeitlich beschränkt für die Zeit der Krise durchgeführt werden und die betroffenen Mitarbeiter müssen zustimmen.

3. Soforthilfe Corona / Entschädigungen / Grundsicherung

3.1 Soforthilfe

3.1.1 Persönliche Voraussetzungen für NRW:

Anträge können stellen: gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  • maximal 50 Beschäftigte haben (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben

sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

An der Stelle möchten wir explizit darauf hinweisen, dass vom Bund eine Mitarbeiterzahl in Höhe von 10 Angestellten, als Grenze für Unternehmen angegeben wird. Durch die Weiterleitung der Soforthilfe durch die einzelnen Bundesländer, kommt es dazu, dass viele Bundesländer die Maßnahmen erweitern und mit finanziellen Mitteln des Landes ausweiten (so zum Beispiel auch Nordrhein Westfalen). Dies hat die Folge, dass die persönlichen Voraussetzungen der einzelnen Bundesländer sich deutlich unterscheiden. So sind in Hamburg zum Beispiel Unternehmen mit bis zu 250 Angestellten antragsberechtigt. In Berlin wird lediglich auf die Mitarbeiterzahlen des Maßnahmenpaketes des Bundes und somit 10 Arbeitnehmern verwiesen. Daher empfehlen wir je nach Sitz des Unternehmens die Leitlinien der Soforthilfe eigenständig mithilfe der Veröffentlichung des jeweiligen Wirtschaftsministeriums zu prüfen.

3.1.2 Sachliche Voraussetzungen für NRW:

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

oder

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen
    (= Finanzierungsengpass)

Die dargestellten Voraussetzungen gelten ausschließlich für die Soforthilfe in NRW. Der Bund definiert als sachliche Voraussetzung eine „existenzgefährdende Wirtschaftslage“. Befindet sich ein Unternehmen in einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage, so kann der Antrag gestellt werden. Diese Definition trifft zu wenn, „die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen um Verbindlichkeiten in den auf Antragstellung folgenden drei Monaten zu zahlen (Liquiditätsengpass)“.

Somit wird deutlich, dass für die Soforthilfe auf eine reine Cashflow-Betrachtung abgestellt wird. Es muss für die folgende drei Monate nach Antragstellung (zum Beispiel 13. April (Antragstellung) bis 13. Juli 2020) ein negativer Cashflow vorliegen. Für die Berechnung dieses Cashflows werden nach unserer Auffassung die betrieblichen Einnahmen den betrieblichen Ausgaben (Verbindlichkeiten) gegenüber gestellt. Es wird daher empfohlen für den Förderzeitraum eine Art eigene Buchhaltung mit der Berücksichtigung aller Zahlungsströme zu führen. Diese gesonderte Buchhaltung soll dazu dienen, dass der negative Cashflow nachgewiesen werden kann. Sollte der negative Cashflow nicht die Höhe der Soforthilfe (z. B. EUR 9.000) entsprechen, so liegt eine Überkompensation vor. Da der Zuschuss zunächst in voller Höhe ausgezahlt wird, besteht in Höhe dieser Überkompensation eine Rückzahlungspflicht. Hierzu gibt es einen Hinweis im jeweiligen Bewilligungsbescheid. Im Fall der Überkompensation wurde eine Verzinsung in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz (aktuell – 0,88 %) geregelt, so dass sich eine Verzinsung von 4,12 % ergibt. Unsere Empfehlung ist daher, die gesonderte Buchhaltung als Nachweis zu nutzen, proaktiv etwaige Überkompensationen zu ermitteln und im Anschluss des Förderungszeitraums den überschüssigen Betrag eigenständig zurückzuzahlen. Durch diese Vorgehensweise können Zinsen oder strafbare Handlungen vermieden werden.

Mittlerweile wurde sich öffentlich für die Berechnungsmethodik geäußert. Das Wirtschaftsministerium NRW wird für alle Antragsteller ein Berechnungsmuster inklusive einer Ausfüllhilfe erstellen und diese an die Antragsteller rechtzeitig versenden. Dieses Formular dient zur Berechnung von Überkompensation und gleichzeitig als Nachweis für die Verwendung der Soforthilfe für betriebliche Ausgaben. Das Formular muss von jeden Soforthilfeempfänger ausgefüllt und an die zuständigen Stellen übersandt werden. Weiterhin sind diese Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren.

Bei der Berechnung des Cashflows sind die folgenden Ausgaben einzubeziehen:

  • Abfallentsorgung
  • Abonnements für Literatur und Zeitschriften
  • Beiträge (IHK, HWK etc.)
  • Beratungsausgaben (laufende Rechtsanwalts-, Unternehmensberatungskosten)
  • Betriebliche Versicherungen (Berufsgenossenschaft, Haftpflicht, Kfz)
  • Buchführungskosten / Steuerberatung
  • Büro- und Verpackungsmaterial (laufende Kosten)
  • Fiktiver Unternehmerlohn i. H. v. EUR 2.000 bei Soloselbständigen, Freiberuflern, Einzelunternehmer und Personengesellschaften (Baden-Württemberg: EUR 1.180)
  • Kraftfahrzeugkosten inkl. Instandhaltung / Reparatur (betriebliche Kfz)
  • Kontoführungs- und GEMA-Gebühren
  • Leasingraten
  • Mieten und Pachten
  • Offene Warenrechnungen (regelmäßiger Einkauf)
  • Personalaufwand soweit keine Förderung durch Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz
  • Personalkosten für beherrschende Geschäftsführer (GmbH-Fall), da kein Anspruch auf Förderung durch Kurzarbeitergeld besteht
  • Rundfunkbeitrag
  • Reparatur und Instandhaltung (laufende Verträge)
  • Telefonkosten, Fax, Internet
  • Umsatzsteuer, Gewerbesteuer (NRW lt. Auskunft IHK)
  • Werbung und Vertriebsausgaben
  • Zins- und Tilgungsleistungen (regelmäßige betrieblicher Darlehen)

Nicht förderfähig sind insbesondere:

  • Abschreibungen
  • Wareneinkauf (Land Sachsen-Anhalt)
  • Tilgungen (Land Sachsen-Anhalt)
  • Steuern (Land Sachsen-Anhalt)
  • Personalkosten und Sozialversicherungsbeiträge, welche durch Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen gefördert werden
  • Kosten für private Sozialversicherung
  • Kosten für private Altersvorsorge
  • Alle weiteren Kosten der privaten Lebensführung
  • Erweiterungsinvestitionen und nicht dringend notwendige Reparaturen (siehe Unten)

Investitionen und Reparaturen sind nur förderfähig, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dringend notwendig (Stichwort: Ersatzinvestitionen) sind. Erweiterungsinvestitionen sind damit ausgeschlossen. Ferner kann diese Regelung dazu führen, dass Selbständige für ihre privaten Ausgaben einen Antrag auf Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II bei der Agentur für Arbeit stellen müssen.

Einige der oben genannten Ausgaben resultieren aus einem Fragenkatalog des Landes Sachsen-Anhalt. Hier wird beschrieben, dass es sich bei allen Ausgaben und Einnahmen um Nettoaufwendungen handelt und somit die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht als Einnahme und die verausgabte Umsatzsteuer erfasst wird. Nach Durchsicht der Regelungen in NRW und telefonischer Rücksprache mit der IHK sind betriebliche Steuern wie zum Beispiel die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer doch in die Berechnung einzubeziehen. Weiterhin ist aus unserer Sicht auch nicht ganz klar, wie andere Ausgaben in die Rechnung einzubeziehen sind. Beispielsweise zählen für das Land Sachsen Anhalt Kosten für Wareneinkauf, Personalkosten und Tilgungsleistungen generell nicht zu den berücksichtigungsfähigen Ausgaben. In anderen Bundesländern werden diese Ausgaben für die Berechnung des Cashflows einbezogen.

Diese Voraussetzungen werden durch einige Bundesländer komplett übernommen und nicht erweitert. Daher bestehen hier bundeseinheitliche Regelungen bis auf zum Beispiel NRW. In NRW ist aus unserer Sicht derzeit unklar, ob ausschließlich die vier oben genannten Voraussetzungen zur Antragsberechtigung führen, oder ob diese Cashflow-Betrachtung eine zusätzliche ungeschriebene Voraussetzung ist. Jedoch spricht der Fragenkatalog des Landes NRW für die Berücksichtigung des Cashflows. Weiterhin wird auch ausgeführt, dass eine Überkompensation zurückzuzahlen ist. Daher bleibt im Ergebnis auch in NRW die Cashflow-Betrachtung. Es sollte ein Nachweis für die Ermittlung der Überkompensation geführt werden. Entsprechend sind aus unserer Sicht diese Regelungen mittlerweile bundeseinheitlich anzuwenden.

3.1.3 Fördervolumen in NRW:

  • 9.000 Euro für Antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

3.1.4 Anmerkungen und Probleme zur Soforthilfe:

  • Eigene vorhandene private und geschäftliche Liquidität:

Nach weiteren Recherchen sind wir zum Ergebnis gekommen, dass Liquiditätsreserven keine Berücksichtigung finden. Hierzu sagen einige Bundesländer ganz deutlich, dass private und geschäftliche Bankguthaben nicht aufgebraucht werden müssen. Auch in Bayern wurde mittlerweile die Regelung angepasst, so dass der Antrag auf Soforthilfe unabhängig jeglicher Liquidität ist.

Es zählt nur noch die reine Cashflow-Betrachtung und daher wird dringend empfohlen eine Dokumentation (eine Art Kassenbuch) für Förderungszeitraum zu erstellen.

  • Haupterwerb Aufgrund der weiteren Durchsicht der diversen Rahmenbedingungen der verschiedenen Bundesländer scheint das Merkmal „Haupterwerb“ durch folgende Merkmale geprägt zu sein:
    • überwiegender Teil der wöchentlichen Arbeitszeit durch die Selbstständigkeit,
    • Mit der selbstständige Tätigkeit wird der überwiegenden Teil des Einkommens erwirtschaftet und
    • damit so viel, dass eine wirtschaftlich ausreichende Lebensgrundlage gewährleistet ist.
  • Nebenerwerb

In einem Fragenkatalog wurde erneut Bezug zu der Frage des Haupterwerbs gestellt. In den persönlichen Antragsvoraussetzungen wird eine Unterscheidung zwischen Unternehmen und Freiberufler / Soloselbständige im Haupterwerb vorgenommen. Hier erfolgt eine Trennung durch das Wort „oder“. Entsprechend ist die Frage, ob ein Haupterwerb vorliegt „eher / nur“ für Freiberufler und Soloselbständige von Bedeutung. Der Zuschuss wird nur für Freiberufler und Soloselbständige gezahlt, welche mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit einen Haupterwerb haben. Der Haupterwerb erfasst die hauptsächliche Erwerbsquelle, welche vorliegt, wenn aus der selbständigen Tätigkeit mindestens 50 % des persönlichen Einkommens generiert werden.

Für Unternehmen (im Nebenerwerb) mit Angestellten am 31.12.2019 wird die Regelung jedoch nach Fragenkatalog aufgelockert. Hier wird beschrieben, dass Unternehmen mit Angestellten auch den Zuschuss erhalten, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Aus unserer Sicht entspricht dies auch dem Wortlaut der Regelung, da durch die Formulierung mit „oder“ eine Antragsberechtigung für Unternehmen im Nebenerwerb eröffnet wird.

  • Antrag durch Steuerberater

Rechtlich sei gesagt, dass eine wirtschaftsberatende Tätigkeit bei Mithilfe vorliegt und somit eine erlaubte Tätigkeit vorliegt (§ 57 III Nr. 3 StBerG). Allerdings gibt der Antragssteller eine Versicherung über seine persönlichen Verhältnisse / Situation ab, daher muss er den Antrag selber stellen (so auch im FAQ). Daher können wir hier scheinbar nur beratend tätig werden und nicht im Auftrag des Mandanten Anträge stellen.

Soweit die zuständigen Stellen die Abgabe einer (eidesstattlichen) Versicherung für die Richtigkeit der gemachten Angaben verlangen, ist die Versicherung – wie im Fall der Einkommensteuererklärung – vom Mandanten und nicht vom Steuerberater abzugeben. Soweit der Antrag vom Steuerberater für den Mandanten eingereicht wird, handelt der Steuerberater auch hinsichtlich der (eidesstattlichen) Versicherung nur als Bote des Mandanten.

  • Prüfverfahren

Die vollumfängliche Prüfung der Soforthilfen wird zunächst nicht vorgenommen, sondern erst später im Rahmen der Steuerveranlagung überprüft. Das Finanzamt prüft dann, ob der Zuschuss als Ertrag ausgewiesen wurde und gleichzeitig, ob die Höhe der Soforthilfe angemessen ist. Daher kann es in Zukunft zu Rückforderungen der Soforthilfe kommen.

Bei nicht vorliegen der Voraussetzungen kann hier eine strafbare Handlung vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht vorlagen und grob Fahrlässig oder vorsätzlich der Antrag gestellt wurde.

Weiterhin wird im jeweiligen Bewilligungsbescheid eine Einzelfallprüfung vorbehalten. Somit kann die Bewilligung sowie die Verwendung der Soforthilfe überprüft werden. Insbesondere Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen können durch örtliche Prüfung von der Bewilligungsbehörde, dem Finanzamt, den Landesrechnungshof NRW, Bundesrechnungshof, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Europäische Kommission geprüft werden.

Die Bewilligungsbescheide sind mit einer Zweckbindung versehen. „Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVI-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandenen wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.“

  • Vermietungsunternehmen können aus meiner Sicht die Soforthilfe beantragen. In den Richtlinien steht zwar, dass ein gewerbliches Unternehmen vorliegen muss, jedoch wird weiter ausgeführt, dass es bei den Regelungen auf die Unternehmerfiktion des Umsatzsteuergesetzes abgestellt wird. Nach § 2 UStG können grds. alle Vermieter Unternehmer sein. Dies kann ggf. als natürliche Person, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vorliegen. Achtung: aus meiner Sicht dürfen aber private Personen, welche aus einer Haupttätigkeit (Anstellung, Selbständigkeit) ihr Haupteinkommen beziehen und nur nebenher eine Vermietung betreiben sind aus meiner Sicht ausgenommen. Aber Privatiers, welche nur größere Immobilienbestände verwalten, dürften wieder unter den Anwendungsbereich fallen.

Mittlerweile wurde in NRW eine Änderung bezüglich der Voraussetzungen für Vermieter vorgenommen. Nun heißt es, dass Vermieter und Vermieterinnen nur noch Antragsberechtigt sind, wenn mit der Vermietung ein Gewerbe angemeldet wurde. Demnach trifft die oben genannte Definition nun keine Bedeutung mehr zu und die Antragsberechtigung hängt ausschließlich an der Gewerbeanmeldung (Stand 08.06.2020).

  • Personalkosten

Nach weiteren Recherchen konnte festgestellt werden, dass Personalkosten durch Soforthilfen fast in jedem Bundesland nur gefördert werden, wenn kein Kurzarbeitergeld zur Förderung genutzt werden kann. Dabei wird aber auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme abgestellt. Daher sind Personalkosten nicht in die Cashflow-Betrachtung einzubeziehen, wenn eine Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich wäre. Die Berücksichtigung erfolgt nur, wenn eine Beantragung mangels der Voraussetzung für die Kurzarbeit nicht möglich ist (zum Beispiel nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Bezüglich dieser Handhabung haben wir eine Auskunft von der IHK Köln eingeholt, welche diese Vorgehensweise bestätigte.

  • Zeitraum

Die Soforthilfe gilt für 3 Monate. Anträge können bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden und der Liquiditätszuschuss gilt für die folgenden drei Monate ab Antragstellung. Somit ist auch denkbar, dass ein Ende Mai gestellter Antrag die Monate Juni, Juli und anteilig den August fördert. Für diesen Zeitraum müssen die Voraussetzungen vorliegen und der wirtschaftliche Schaden dokumentiert werden. Entsprechend können auch Unternehmen, bei welchen der Schaden zeitlich verzögert Eintritt, durch die verzögerte Antragstellung die Voraussetzungen der Soforthilfe erfüllen.

  • Rücknahme von Anträgen

An dieser Stelle möchten wir einmal auf die Möglichkeit der Rücknahme oder der Stornierung des Soforthilfe-Antrages aufmerksam machen. In einigen Fällen wurden Anträge auch bei Unsicherheiten über das vorliegen der Antragsvoraussetzungen gestellt. Hat sich im weiteren Verlauf herausgestellt, dass die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, kann eine Rücknahme des Antrags vorgenommen werden. (Oder versehentliche Anträge)

Hierzu ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung notwendig. Es kann das Mailpostfach genutzt werden. Weiterhin muss die erhaltene Soforthilfe-Hilfe gleichzeitig zurückgezahlt werden. Die Überweisung hat unter Angabe des Aktenzeichens des Soforthilfe-Bescheides auf das Konto der Landeskasse zu erfolgen.

Die Rücknahme von Anträgen ist aus unserer Sicht ein gutes Mittel, um auch strafrechtliche Sanktionen oder Untersuchungen zu vermeiden, wenn die Voraussetzungen für die Soforthilfe nicht vorlagen.

Fazit:

Aus den beschriebenen Gründen, sollten die Voraussetzungen für jedes Unternehmen / Selbständigen sorgfältig geprüft werden. Sollten die Voraussetzungen nicht eindeutig erfüllt sein, empfehlen wir dahingehend den Antrag nicht / bzw. noch nicht zu stellen. Sollten Mandanten sich entschließen trotz der bestehenden Risiken den Antrag zu stellen, so können wir hierfür keine Haftung übernehmen. Es kann durchaus förderlich sein zunächst die Situation abzuwarten und ggf. später einen Antrag zu Stellen. Das Verfahren läuft bis zum 31. Mai 2020 und somit können in der Folge noch Anträge gestellt werden, wenn zum heutigen Stichtag die Antragsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.

3.2 Zuschuss für Beratungskosten bis zu EUR 4.000

Kleine, mittlere Unternehmen und Freiberufler werden ab sofort vom Bundeswirtschaftsministerium gefördert. Die Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, sich für die aktuellen Herausforderungen in betriebswirtschaftlichen Fragen einen professionellen Berater zu leisten. Für alle von der Corona-Krise betroffenen KMU können Beratungskosten bis zur EUR 4.000 gefördert werden. Ein Eigenanteil müssen die Unternehmen nicht leisten und die Auszahlung soll an die Beratungsunternehmen erfolgen.

Steuerliche Beratungen fallen nicht unter diese Förderung. Jedoch besteht seit mehreren Jahren Einigkeit, dass Steuerberater ebenfalls betriebswirtschaftliche Berater im Sinne dieser Förderung sein können. Dabei ist die Voraussetzung, dass mehr als 50 % des Gesamtumsatzes auf entgeltliche Unternehmensberatung entfällt, bei Steuerberatern grundsätzlich erfüllt. Jedoch wird Unabhängig hiervon eine pflichtgemäße Überprüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgenommen.

3.3 Möglichkeit Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne unterliegt oder unterworfen ist und dadurch einen Verdienstausfall erleidet kann eine Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz erhalten. Voraussetzung ist, dass vom Gesundheitsamt das Tätigkeitsverbot / die Quarantäne ausgesprochen wurde.

Eine Entschädigung besteht dann nicht, wenn keine behördliche Anordnung vorliegt oder im Falle einer Krankmeldung.

Arbeitgeber müssen 6 Wochen Lohnfortzahlung für Ihre Arbeitnehmer vornehmen. Der Arbeitgeber hat beim zuständigen Gesundheitsamt einen Erstattungsanspruch. Im Krankheitsfall liegt dagegen die klassische Regelung für Lohnfortzahlung vor und ab der 7. Woche anhaltender Krankheit wird Krankengeld gewährt.

Bei Selbständigen bemisst sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Darüber hinaus können Betriebsausgaben in angemessenem Umfang und Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden.

Für Betriebsschließungen, Veranstaltungsverbote usw. gilt nach den aktuellen vorliegenden Informationen das Infektionsschutzgesetz nicht und somit kann hier keine Entschädigung beantragt werden.

3.4 Entschädigungen für Eltern nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Einen Anspruch auf Entschädigung vom Staat haben Eltern, die wegen Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen und dadurch Einkommen verlieren. Die Entschädigung soll über das Infektionsschutzgesetz laufen. Das wurde anscheinend vor kurzem entsprechend geändert. Soll wohl am 25. März 2020 im Bundestag verabschiedet worden sein.

Voraussetzung ist:

  • Die Kinder sind unter zwölf Jahre alt.
  • Der Anspruch auf Gleitzeit und Überstunden beim Arbeitgeber muss ausgeschöpft sein.
  • Gezahlt werden sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2.016 Euro pro Monat.
  • Die Zahlung gibt es maximal für eine Dauer von sechs Wochen.
  • Für Ferienzeiten, in denen Schulen und Kitas ohnehin geschlossen hätten, gibt es keinen Verdienstausgleich.

3.5 Möglichkeit: Beantragung von ALG I und ALG II

Mittlerweile wurde das sogenannte „Sozialschutz-Paket“ wurde am 27. März 2020 verabschiedet. Dieses sieht für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 kurzfristige Erleichterungen (insbesondere die unbürokratische Beantragung und Bewilligung von ALG I und ALG II) vor. Dabei sind die folgenden Punkte eingeführt:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen vom ALG II
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Die Erleichterungen sollen insbesondere für Kleinunternehmer und Soloselbständige zugunsten ausgelegt werden.

3.6 Weitere Hilfemaßnahmen

Weiter Maßnahmen und Förderungen werden teilweisen von sämtlichen kommunalen Einrichtungen gewährt. Hierzu gibt es bei der zuständigen IHK Informationen:

Hier bitte auf den lokalen Internetseiten der jeweiligen IHK oder der Städte informieren.

3.7 GEMA

Für Betriebe die aufgrund behördlicher Anordnung schließen mussten ruhen die Monats-, Quartals- und Jahresverträge bei der GEMA. Es entfallen somit für den Zeitraum der Schließung die GEMA-Vergütungen bis auf weiteres.

4. Rettungsschirm für Zahnärzte und Ärzte

Mittlerweile wurde ein Schutzschirm der Gesetzlichen Krankenversicherungen verabschiedet. Dieser enthält Anpassungen im Infektionsschutzgesetz, Änderungen im Sozialgesetzbuch (SGB), im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Dieser sogenannte „GKV-Schutzschirm“ besteht aus 2 Bestandteilen und das Volumen des GKV-Schutzschirmes ist aktuell noch ungewiss, da derzeit Verhandlungen zwischen den Krankenversicherungen und den Krankassen stattfinden.

4.1 Ärzte

4.1.1 Schutzschirm

Zum Schutz vor zu hohen Umsatzminderungen wird es vorgesehen, dass Krankenkassen den Kassenärztlichen Vereinigungen zusätzliche Kosten erstatten. Dies wird hauptsächlich aus dem Rückgang der Fallzahlen begründet sein. Daher werden für vertragsärztliche Leistungserbringer Ausgleichszahlungen geregelt. Zusätzlich wird eine Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes den Umsatz von Ärzten sicherstellen. Dabei sind die folgenden beiden Regelungen anzusprechen:

Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) steigt bei reduzierter Leistungsmenge der Punktwert, sodass die Auszahlungen im regulären Umfang stattfinden sollen.

Für extrabudgetäre Leistungen könnte ein Ausgleich stattfinden, wenn ein Umsatzverlust von 10% und mehr sowie ein pandemiebedingter Rückgang der Fallzahlen vorliegen. Ob extrabudgetäre Leistungen vorliegen können der Anlage „Quotierung Vertragskassen“ des Honorarbescheides der KVNO entnommen werden. Diese werden in der Regel als „freie Leistungen, Einzelleistungen oder förderwürdige Leistungen“ ausgewiesen. Rechtsgrundlage für diese Ausgleichzahlung ist § 87a Abs. 3b SGB V, die auch eine Anrechnung von Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen vorsieht.

Dies führt dazu, dass auch bei reduzierter Leistungsmenge eine Auszahlung im regulären Umfang erfolgt. Die Krankenkassen sollen im Vergleich zum „Normalfall“ das gleiche Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen.

Unklar sind aus unserer Sicht die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung und die Behandlung von anderen Fördermaßnahmen. Beim Bezug von Kurzarbeitergeld kann es zum Beispiel dazu führen, dass eine Minderung der Ausgleichszahlung kommt. Gesetzlich wurde im Sozialgesetzbuch geregelt, dass ein Ausgleich durch das Infektionsschutzsgesetz oder anderer finanzieller Hilfen eine Minderung der Ausgleichszahlung verursacht. Wir vermuten daher, dass die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld als andere finanzielle Hilfe zu kategorisieren ist und somit eine Minderung verursacht. Für eine genaue Aussage zur Berechnung und Minderung hoffen wir auf eine Klarstellung der Regierung in den nächsten Wochen. Wir halten Sie diesbezüglich auf den laufenden.

4.1.2 Kurzarbeitergeld

Vertragsärztliche Praxen

Unseres Erachtens besteht grundsätzlich kein KUG-Anspruch, wenn der GKV-Schutzschirm für Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) greift. Dieser wirkt wie eine Betriebsausfallversicherung und führt zur vollständigen Kompensation des Arbeitsausfalles. Daher wurden durch die Agentur für Arbeit die ersten Anträge auf Kurzarbeitergeld abgelehnt.

Privatärztliche Tätigkeit und extrabudgetäre Leistungen

Die Einnahmeausfälle aus der privaten Krankenversicherung werden nicht durch den GKV-Rettungsschirm abgesichert, daher besteht für diese Leistungen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Ferner solle es möglich sein für extrabudgetäre Leistungen nach § 87a Abs. 3b SGB V Kurzarbeitergeld zu beantragen. Allerdings kann das Kurzarbeitergeld, wie bereits beschrieben, zu einer Kürzung der Ausgleichszahlung führen.

Aus unserer Sicht ist das Verfahren für die Beantragung der Kurzarbeit bei Ärzten äußert vielschichtig und kann schnell zu einer Fehleinschätzung führen. Die Ausgleichszahlungen aus dem Schutzschirm beschneiden die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Aus unserer Sicht sind noch nicht alle Punkte geklärt und es kann zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtssichere Antwort für die Beantragung von Kurzarbeitergeld getroffen werden. Zur Sicherheit empfehlen wir daher einen Rechtsbeistand einzuholen.

4.2 Zahnärzte

4.2.1 Schutzschirm

Am 17. April 2020 hat das BMG den Referentenentwurf einer SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vorgelegt. Hier wurde für das Jahr 2020 eine Liquiditätshilfe vorgeschlagen, welche bei 90 Prozent der Gesamtvergütungen des Jahres 2019 liegen soll. Für 2021 und 2022 sollten die Zahnärzte 70 Prozent dieser Überzahlung wieder an die Krankenkassen zurückzahlen und 30 Prozent würden als echter Zuschuss erlassen werden.

Aufgrund dieser Regelung kam es in der Folge zu einer Debatte, dass es sich eher um ein Darlehen handelt. In der Presse wurde daraufhin berichtet, dass von Seiten des Bundesfinanzministeriums die Verteilung von Lasten zwischen Zahnärzten und Krankenkassen infrage gestellt wurde und fordert eine komplette Rückzahlung des Betrages. Das bedeutet, dass dieser Schutzschirm als komplettes Darlehen gelten würde.

4.2.2 Kurzarbeitergeld

Auch die Berufsgruppe der Zahnärzte hatte in der vergangenen Zeit von der Möglichkeit der Kurzarbeit gebrauch gemacht. Es ist aber nicht ganz klar, ob Zahnärzte berechtigt sind Kurzarbeitergeld zu beantragen. Daher haben einige Zahnärzte schon ablehnende Bescheide über Kurzarbeitergeld erhalten.

Hintergrund ist, dass durch die Zahlung des Zuschusses aufgrund des Honorarausfalles, der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen würde, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestünde. Allerdings wird die genannte Ausgleichszahlung nach § 87a Abs. 3b SGB V nicht für vertragszahnärztliche Leistungen gezahlt. Daher erfolgt keine Kompensation des Arbeitsausfalles mithilfe dieses Zuschusses für Zahnärzte. Diese Information gibt auch die Zahnärztekammer Nordrhein auf der Internetseite bekannt. Es könnte daher möglicherweise erforderlich sein, einen Widerspruch gegen die Ablehnung des Kurzarbeitergeldes einzureichen.

Ferner könnte die Praxis eine Betriebsausfallversicherung besitzen und somit diese für den eingetretenen Arbeitsausfall eintreten. In diesem Fall ist es für uns aktuell auch ungeklärt, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitsgeld besteht. (Hinweis: Verträge prüfen, ob die Versicherung Löhne und Gehälter für derartige Ausfallzeiten einschließt.)

Aus unserer Sicht kann nicht abschließend gesagt werden, ob Zahnärzte einen generellen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Es ist durchaus denkbar, dass durch die Ausgleichszahlungen aus dem Schutzschirm die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes beschnitten wird. So ist bisher die Agentur der Arbeit bei entsprechenden Anträgen verfahren. Aufgrund der anderen Auffassung der Zahnärztekammer, kann es möglich sein, dass ein Widerspruch sinnvoll ist. Zur Sicherheit kann es erforderlich sein, sich einen arbeitsrechtlichen Beistand einzuholen.

5. Finanzierungshilfen für Unternehmen

5.1 Bereits laufende und bestehende Unterstützungsprogramme (aktualisiert am 23. März 2020 durch Sonderprogramm der KfW)

  • KfW-Unternehmerkredit (Bis EUR 1 Mrd., Unternehmen 5 Jahre am Markt)
  • ERP-Gründerkredit (Bis EUR 1 Mrd., Unternehmen 5 Jahre nach Gründung)
  • Betriebsmittelfinanzierung (Ab EUR 25 Mio.; Investition in Betriebsmittel)Sowie Angebote der Landeseinrichtungen, bitte je Bundesland gesondert prüfen, da unterschiedliche Angebote und Konditionen vorliegen:
  • Bürgschaften für Betriebsmittelkredite

Entsprechende Informationen sind auf der jeweiligen Internetseite der KfW sowie den der regionalen Hausbanken erhältlich. Die Anträge sollen auch durch die Hausbanken erstellt werden.

Das KfW Sonderprogramm 2020 steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Bei den angesprochenen Programmen soll eine Erleichterung durch niedrige Zinssätze, eine vereinfachte Risikoprüfung sowie eine flexiblen Gestaltung der Tilgungsdauer erreicht werden.

Aus Sicht der Praxis gibt es momentan noch Probleme bei der Weiterleitung der Darlehen, da die Hausbanken mit 10 % selber haften und eine entsprechende Kreditvergabe eigenständig prüfen. Der Bund hat eine Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90% bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen nach EU-Recht bis zum Maximalbetrag ausgeschöpft. Es bleibt nach aktuellem Stand noch abzuwarten, ob die Mittel wirklich im Mittelstand ankommen und somit eine echte Hilfe sind.

5.2 Sofortkredit

Mittelständische Unternehmen die im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen haben, kann ein “Sofortkredit” mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.

Kreditvolumen:

  • bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,
  • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.

Der Zinssatz beträgt 3 % und die Laufzeit der Programme soll 10 Jahre betragen. Bedeutend ist, dass eine komplette Haftungsfreistellung durch die KfW erfolgt. Somit übernehmen die Hausbanken kein Restrisiko und die Kredite können schnell bewilligt werden.

Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

5.3 Flexibilisierung und Erleichterung dieser Förderkredite

Die bestehenden Kredite sollen ausgeweitet und flexibilisiert werden. Zum Beispiel sind die Ausfallrisiken sowie die Kreditrahmen angepasst. Ggf. kann auch ein bestehender Kredit ausgeweitet werden.

5.4 Weitergehende Maßnahmen

Hier stehen wohl noch Maßnahmen zur Verfügung, die je nach Bedarf kommen sollen. Daher ist bei der dritten Stufe noch abzuwarten. Als Beispiel wird das KfW-Programm zur kurzfristigen Absicherung von Liquidität erwähnt.

Ggf. sollen auch Abschreibungsregelungen gelockert werden. (wie 2008/2009)

6. Fördermaßnahmen vom Finanzamt

6.1 Corona-Steuerhilfegesetz

Am 6. Mai 2020 wurde von der Bundesregierung der Entwurf für das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Dieses soll zügig durch den Bundestag beschlossen werden, so dass weitere steuerliche Erleichterungen in Kürze umgesetzt werden können.

Das Gesetz soll einen steuerpolitischen Anreiz zur Stabilisierung der Wirtschaft und der Entgegenwirkung des geringeren Wirtschaftswachstums schaffen. Zielsetzung ist vor allem die Sicherung der Beschäftigung und Liquidität von Unternehmen.

Umsatzsteuer:

Der Umsatzsteuersatz soll für Gastronomen ab dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Ausnahme der Abgabe von Getränken) auf 7 Prozent abgesenkt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).

Die Änderung soll zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID19-Pandemie auf die Gastronomiebranche erfolgen und ist daher zeitlich begrenzt. Hiervon profitieren auch andere Betriebe, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bisherig Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Umsatzsteuer – Anwendung des § 2b UStG

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert.

Mit Einführung des § 2b UStG, wurde gesetzlich neu definiert, ob juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer handeln oder nicht. Für die Anwendbarkeit gilt eine Übergangsregelung geschaffen, welche ein Wahlrecht für die zeitliche Anwendung beinhaltet.

Die meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts hatten sich im Rahmen der Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG dafür entschieden, § 2b UStG für Umsätze vor dem 1. 1. 2021 noch nicht anzuwenden. Da jedoch aufgrund der Corona-Pandemie die Arbeiten (insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung des § 2b UStG) weitestgehend zum Erliegen gekommen sind und es unklar ist wie lange die Verzögerungen anhalten, wird eine Verlängerung gewährt.

Steuerfreier Zuschuss an Arbeitnehmer:

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einen steuerfreien Zuschuss bis zu EUR 1.500 nach § 3 Nr. 11 a EStG auszahlen oder als Sachleistung gewähren. Mittlerweile wurde am 9. April 2020 ein BMF-Schreiben für die Einzelheiten dieser Maßnahme veröffentlicht. Die Bezuschussung kann auch in einer Sachleistung erfolgen.

Voraussetzung ist, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die Finanzverwaltung verzichtet ausdrücklich auf weitere strengere Voraussetzungen, da aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit ein allgemeiner Anlass unterstellt werden kann. Wichtig ist aber, dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht steuerfrei sind. Ferner müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto dokumentiert werden.

Interessant ist auch, dass die Steuerbefreiung für alle Arbeitnehmer gilt. Der ursprüngliche Gedanke der Regelung war es, dass Berufsgruppen, die einer enormen Belastung unterliegen (z. B. Medizinische Versorgung oder Lebensmittelbranche), eine Begünstigung erhalten. Da es jedoch sehr schwierig ist, eine Trennung nach Berufsgruppen vorzunehmen, so gilt die Steuerbefreiung für alle Berufe. Ebenfalls besteht in der Sozialversicherung eine Befreiung.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld:

Durch die Schaffung des § 3 Nr. 26a EStG soll eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt werden. Aktuell sind die Aufstockungsbeträge von Arbeitgeberseite steuerpflichtiger Arbeitslohn und zählen nur im Sozialversicherungsrecht (teilweise) nicht zum Arbeitsentgelt. Durch die neue Steuerbefreiung werden bis zu 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei und sozialversicherungsfrei behandelt. Zeitlich begrenzt ist diese Steuerbefreiung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. G EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.

UmwStG Rückwirkungszeiträume:

Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert. Es soll ein Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) erreicht werden (§ 27 Abs. 15 UmwStG).

Die Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG ermöglicht die Verlängerung der in Satz 1 geregelten Erleichterungen bis höchstens zum 31.12.2021. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt.

6.2 Anpassungen von Vorauszahlungen

Die Anpassungen der Vorauszahlungen sind für die folgenden Steuern möglich:

  • ESt
  • KSt
  • GewSt

6.3 Stundung / Vollstreckungsaufschub / Säumniszuschläge

Stundungen von fälligen Steuerzahlungen sind bis auf weiteres sehr vereinfacht möglich:

  • ESt, KSt, SolZ, GewSt, USt, usw.

Bei Abzugssteuern (LSt; Kapitalertragsteuer) ist die Stundung nicht möglich. Hier besteht aber die Möglichkeit einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gestellt werden, so dass hier auch keine Zahlung erfolgen muss.

Bei der Grunderwerbsteuer und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden ebenfalls zinslose Stundungen für fällige Steuerzahlungen gewährt.

Außerdem ist lt. BMF-Schreiben der letzte Woche auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten und es sollen auch keine Säumniszuschläge anfallen. Daher treten „quasi“ die Folgen einer zinsfreien Stundung ggf. auch ohne Antrag ein.

Umsatzsteuer:

Steuerpflichtige, welche am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen werden gebeten, den Stundungsantrag gleichzeitig mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu stellen. Hierbei ist es erforderlich, dass bei den Anmeldungsvordrucken ein Widerruf des Lastschrifteinzugsverfahrens für den Anmeldezeitraum vorgenommen wird.

6.4 Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen

Wenn Forderungen bei unseren Mandanten in Zukunft nicht einbringlich sind, weil zum Beispiel Kunden nicht zahlungsfähig / insolvent sind, sollten zeitnah reagieren und die Umsatzsteuer nach § 17 UStG korrigieren, so dass unsere Mandanten, die zu viel gezahlte Umsatzsteuer zeitnah vom Finanzamt erstattet bekommen.

Bitte nur bei Uneinbringlichkeit einer Forderung korrigieren. Die Umsatzsteuer darf nicht berichtigt werden, wenn die Forderung nur zweifelhaft ist. Die Uneinbringlichkeit muss feststehen. (z.B. Insolvenzverfahren)

6.5 Erstattung von Sondervorauszahlungen 2020 der Umsatzsteuer

Auf Antrag kann die Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Jahr 2020 zurückerstattet werden. Hierzu kann einfach eine berichtigte Anmeldung für das Jahr 2020 abgegeben werden.

6.6 Fristverlängerungen / Fristverletzungen

Grundsätzlich ist eine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist. Aufgrund der derzeitigen Krise, sollte man davon ausgehen, dass kein Verschulden der Abgabefristen vorliegt, wenn man von der Krise betroffen ist. In Betracht kommen hier:

  • Steuererklärungen 2018
  • USt-VA 02/2020; 03/2020; I. Quartal
  • LSt-Anmeldungen 02/2020; 03/2020; I. Quartal

Am 3. April wurde vom Finanzministerium NRW in einer Pressemitteilung veröffentlicht, dass die Abgabe der am 10. April 2020 fälligen Lohnsteuervoranmeldungen (März 2020) mithilfe einer Fristverlängerung um zwei Monate verschoben werden kann. Durch diese Maßnahme erhofft sich NRW weitere Liquidität für Unternehmen zu schaffen.

Bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen könnte es auch Erleichterungen beim Verspätungszuschlag geben. Hierzu gibt es aber auch noch keine offiziellen Äußerungen. Jedoch ist ein Verschulden wie bei der Fristverlängerung bei Betroffenheit wahrscheinlich zu verneinen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollte unproblematisch gewährt werden, wenn zum Beispiel die Einspruchsfrist aufgrund der Coronokrise versäumt wurde.

Fristverlängerungen wurden für die Steuererklärungen des Jahres 2018 auch für die weiteren Finanzämter mittlerweile bekanntgegeben:

  • Bayern
  • Baden-Württemberg
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen
  • Nordrhein-Westfalen

Die Abgabefrist ist auf den 31. Mai 2020 verlängert und bereits festgesetzte Verspätungszuschläge sollen aufgehoben werden.

Fristverlängerungsanträge in Bezug auf Steueranmeldungen, insbesondere für die Lohn- und Umsatzsteuer, werden einzelfallbezogen, aber selbstverständlich unter Berücksichtigung der aktuellen besonderen Situation großzügig bearbeitet.

Informationen / Anleitungen und Musteranträge zu Fristverlängerungen finden sich auf der Internetseite der Finanzministerien der verschiedenen Bundesländer.

6.7 Außenprüfung / Arbeit mit Finanzamt

Der Publikumsverkehr beim Finanzamt wurde eingestellt, daher sind die Finanzämter nur noch per Telefon, E-Mail, Elsteronline und postalisch zu erreichen.

Bei Außenprüfungen sind folgende Konstellationen denkbar:

  • Verschiebung des Beginns einer AP (kann ggf. nicht den Betrieb betreten, dann sollte hier Einspruch gegen die Prüfungsanordnung bzgl. des Beginns eingelegt werden.)
  • Unterbrechung der Außenprüfung
  • Verschiebung der Schlussbesprechung

6.8 Häusliches Arbeitszimmer wegen Home-Office

Durch die Coronapandemie kann nach derzeitigen Stand noch nicht begründet werden, dass zwangsweise im Home Office gearbeitet werden musste und somit gelten die bisherig durch den BFH entschieden Grundsätze für die Anerkennung eines Arbeitszimmers weiter. Somit muss insbesondere die Ausschließlichkeit der räumlichen Nutzung für berufliche Zwecke nachgewiesen werden, damit ein Ansatz rechtssicher ist.

Allerdings sind weiterhin die steuerfreien Möglichkeiten für die Ausstattung von Home Office Arbeitsplätzen möglich. Zum Beispiel kann weiterhin ein Computer und Handy steuerfrei durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber hier Eigentümer der Geräte ist. Liegen die Anschaffungskosten dieser Geräte sogar unter der GwG-Grenze so ist die vollständige steuerliche Berücksichtigung im Anschaffungsjahr möglich und somit wäre eine Erstausstattung steuerlich stark gefördert. Weiterhin gibt es die Möglichkeiten mit Zuschüssen für die Internetnutzung oder ähnlichen den Arbeitnehmern einen Lohnvorteil zu schaffen, da hier eine Pauschalierung möglich ist.

6.9 Grenzpendler

Das saarländische Ministerium für Finanzen und Europa und das BMF haben eine Lösung für Grenzpendler nach Luxemburg im Homeoffice erarbeitet, wonach die Arbeitstage der Grenzgänger, die aktuell von Zuhause aus arbeiten, wie normale Arbeitstage in Luxemburg verrechnet werden.

Somit wird hier negativen Folgen aufgrund der fehlenden Anwesenheit bezüglich der Fragen der Steuerpflicht entgegengewirkt.

6.10 steuerliche Förderung zu Maßnahmen zur Förderung der Hilfen für Corona Betroffene

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 9.4.2020 Verwaltungsregelungen getroffen, welche die Förderung des gesellschaftlichen Engagements regelt. Folgende Maßnahmen werden gefördert:

  • Spenden
    (vereinfachter zuwendungsnachweis für Spenden: Bareinzahlungsbeleg / Buchungsbestätigung)
  • Spendenaktionen und Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
    (Es ist unschädlich, wenn Mittel, die im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Betroffene erhalten hat, ohne eine entsprechende Änderung der Satzung selbst verwendet. Weiterhin ist es auch möglich, dass vorhandene Mittel der Körperschaft, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung der Corona-Krise eingesetzt werden.)
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
    (Sponsoringmaßnahmen und Zuwendungen an Geschäftspartner können als Betriebsausgaben abgezogen werden)
  • Arbeitslohnspenden
    (Arbeitnehmer können auf Gehalt verzichten und dieses durch den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung weiterleiten lassen)
  • Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
    (siehe Arbeitslohnspenden)
  • Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
    (Bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Personal oder Räumlichkeiten von steuerbegünstigten Körperschaften, können die Erträge dem Zweckbetrieb umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich zugeordnet werden)
  • Mittelverwendung
    (Der Ausgleich von Verlusten, welche nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (oder Vermögensverwaltung) entstanden sind, können mit Mitteln des ideellen Bereichs oder Gewinnen des Zweckbetriebs verrechnet werden)
  • Schenkungen
    (Wenn es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen handelt, sind die Freibeträge nach § 13 ErbStG zu gewähren)

6.11 Anpassung der Steuervorauszahlungen für 2019 aufgrund eines Verlustrücktrags aus 2020

Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht die Möglichkeit für das Jahr 2020 einen pauschalen Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zu ermitteln.

Bei diesen Einkunftsarten wird pauschal ein Verlust in Höhe von 15 % des Saldos des Gewinns für das Jahr 2019 unterstellt. Hat zum Beispiel ein Mandant im Veranlagungszeitraum 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 80.000 erzielt, so beträgt der pauschale Verlust für das Jahr 2020 EUR 12.000.

Der pauschale Verlust kann in einem vereinfachten Verfahren dazu genutzt werden, dass ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2019 gestellt wird. In Anlehnung an das obige Beispiel hat der Mandant für das Jahr 2019 bereits Vorauszahlungen in Höhe von EUR 24.000 gezahlt, weil für die Festsetzung der Vorauszahlung der Gewinn in Höhe von EUR 80.000 maßgeblich war. Dieser Gewinn wird nun mit dem pauschalen Verlust aus 2020 verrechnet, so dass für 2019 ein Gewinn in Höhe von EUR 68.000 verbleibt. Für diesen Gewinn würden sich nun neue Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von EUR 18.000 anstatt der gezahlten EUR 24.000 ergeben. Die Überzahlung der Vorauszahlungen in Höhe von EUR 6.000 wird dann vom Finanzamt erstattet.

Bitte Beachten Sie, dass bei dem Antrag die Grenzen des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG beachtet werden müssen und der Steuerpflichtige eine Versicherung abgeben muss, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Für weitere Einzelheiten bzgl. des Verfahrens wurde am 24. April 2020 ein BMF-Schreiben veröffentlicht.

6.12 Maßnahmen in Zusammenhang mit Investmentsteuer

In einem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 wurden Erleichterungen für die Investmentsteuer geregelt. Dabei wird klargestellt, dass passive Grenzverletzungen bei Investmentfonds bzw. Spezial-Investmentfonds zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.4.2020 grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß gegen Anlagebestimmungen darstellen.

6.13 Biersteuer

Brauereien sollen entlasten werden, damit Arbeitsplätze geschützt werden können. Daher hat gibt es eine Verständigung zwischen BMF und den Finanzministerien der Länder, dass die Biersteuer gestundet werden kann. Anträge können bis zum 31.12.2020 für bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällige oder fällig werdende Steuern bei den Hauptzollämtern gestellt werden.

7. Sozialversicherungsbeiträge / Internationale Beschäftigung / Rentner

7.1 Stundung

Die Arbeitgeber in Deutschland müssen im Fall einer finanziellen Notlage wegen der Coronakrise zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge stattdessen bis April gestundet werden.

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in enger Rückkopplung mit dem Bundeskanzleramt in diesem Zusammenhang heute ergänzend gegenüber dem GKV Spitzenverband darauf hingewiesen, dass angesichts der gegenüber einer vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorrangig in Anspruch zu nehmenden aufgezeigten Möglichkeiten, die Bundesregierung es für zwingend hält, die empfohlene Handhabung zunächst lediglich bis zum 30. April 2020 zu befristen. Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren. Die ergänzenden Hinweise gelten für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, gleichermaßen.“

Wichtig: Beitragsstundungen erst dann, wenn alle Hilfen ausgenutzt sind! Vorrangig sind KUG, Fördermittel und Kredite!

Steuerberater sind gemäß §§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG in § 28h SGB IV Verfahren und damit auch gegenüber den Einzugsstellen für ihre Mandanten nach entsprechender Beauftragung durch den

Mandanten auch vertretungsbefugt. (Bundessteuerberaterkammer)

7.2 Anpassung der Vorauszahlungen bei freiwillig gesetzlich Versicherten (Selbständige)

Wenn sich die Einnahmen eines Selbständigen um mehr als 25 % verändern, kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen gestellt werden. Dann wird ab dem Folgemonat ein niedriger Krankenversicherungsbeitrag fällig.

Die Anpassung soll vor der Stundung s. o. beantragt werden.

7.3 Entsendung / Grenzüberschreitende Beschäftigung

Bei Entsendungen bleibt zunächst erst einmal die A1-Bescheinigung (diese Bewirkt, dass der Entsandte weiterhin im Ansässigkeitsstaat der Sozialversicherung unterliegt und somit muss im Beschäftigungsstaat keine Anmeldung bei der SV erfolgen) gültig, wenn:

  • der Zeitraum der Entsendung gleich bleibt oder
  • die Unterbrechung der Entsendung – beispielsweise in den EU-Staaten – nicht länger als zwei Monate andauert.

Eine neue Bescheinigung muss dann ausgestellt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt (z. B. Unterbrechung mehr als 2 Monate).

7.4 Grenzgänger

Die Tätigkeit im Homeoffice erfolgt in Übereinstimmung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und führt nicht zu einem Zuständigkeitswechsel. Der Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen bleiben – wie bisher – in Deutschland krankenversichert.

7.5 Zuverdienst für Rentner

Es ist möglich, dass Kliniken auch Personal aktivieren, welches bereits im Altersruhestand ist. Für Rentner, die im medizinischen Bereich tätig werden, soll die Hinzuverdienstgrenze von EUR 6.300 auf EUR 44.590 im Jahr angehoben werden. Die Grenze soll bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

8. Insolvenzgefährdete Unternehmen

Mit § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz wurde gesetzlich klargestellt, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird.

Das gilt nicht, wenn die Insolvenz nicht durch die Corona Pandemie verursacht wurde und keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht.

9. Rechnungslegung

9.1 Jahresabschluss 2019:

Fraglich ist, ob im Jahresabschluss 2019 schon Rückstellungen für Risiken aus der Coronakrise gebildet werden können/ müssen und ob ggf. Wertminderungen bei Forderungen (Zahlungsunfähigkeit von Kunden in 2020) oder sonstiger Aktiva vorgenommen werden müssen/ können.

Da das Coronavirus erst im Jahr 2020 in Europa ausgebrochen ist (In China waren Ende 2019 die ersten Fälle verzeichnet), liegt hier nur ein wertbegründender Umstand in 2020 dar, welcher nicht im Jahresabschluss 2019 berücksichtigt werden kann. So die Auffassung des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer). Daher keine Bildung von Rückstellungen oder Anpassung von Forderungen im Jahr 2019.

9.2 Zusätzliche Pflicht im Anhang nach § 285 Nr. 33 HGB

Nur ab mittelgroßen Gesellschaften (§ 288 I Nr. 1 HGB)

„Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkung“ sind im Anhang anzugeben.

9.3 Abkehr von der Unternehmensfortführung (Going Concern)

Kann infolge der Auswirkungen der Corona-Virus nicht mehr von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB), ist der Abschluss unter Abkehr von der Going Concern-Annahme (z. B. Bewertung unter Liquidationsgesichtspunkten) aufzustellen.

9.4 Verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses:

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft ist gemäß § 325 Abs. 1a Satz 1 nach § 335 Abs. 5
Satz 1 HGB ist im Falle einer unverschuldeten Behinderung, den gesetzlichen Pflichten (zur Offenlegung) nachzukommen, auf Antrag beim Bundesamt für Justiz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die durch das Corona-Virus ausgelösten weitreichenden und unvorhersehbaren Folgen sollten eine solche unverschuldete Behinderung darstellen.

10. Kündigungsschutz Mieter / Existensichernde Verträge / Verbraucherdarlehen

10.1 Kündigungsschutz für Mieter und Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende (BMJV)

Am 01. April 2020 sind die Regelungen bezüglich des Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie Zahlungsaufschübe bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. Telefon, Strom, und Gas in Kraft getreten.

  • Ausfallende Mietzahlungen im Zeitraum 01. April bis 30. Juni 2020 führen nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Die Mieten bleiben jedoch fällig und müssen bis 30. Juni 2022 entrichtet werden.
  • Verbraucher und Kleinstunternehmer haben ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht (Zahlungsaufschub) für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung die vor dem 08. März 2020 geschlossen wurden.
  • Verbraucherdarlehensverträge (Zins- und Tilgungsleistung), welche vor dem 15. März 2020 geschlossen werden, werden für den Zeitraum 1. April – 30. Juni 2020 gestundet.

Ergänzend zu den Hinweisen bezüglich des gesetzlichen Kündigungsschutz bei Mietverträgen (siehe auch Punkt 9.1) soll einmal klargestellt werden, dass es sich lediglich um eine Aussetzung des Kündigungsrecht handelt. Der Vermieter hat entsprechend nicht mehr die Möglichkeit einen Mieter bei Nichtzahlung der Miete zu kündigen. Die Miete bleibt jedoch fällig und wird nicht zinslos gestundet. Entsprechend ist nach aktuellem Recht die Miete für die betroffenen Monate zuzüglich eines Verzugszinses in Höhe von 5 % (oder 8 %) über den aktuellen Basiszins zurückzuzahlen. Daher kann die Nichtzahlung von Mieten den Mietern teuer zu stehen kommen. Der Immobilienverband Deutschland empfiehlt daher bei vorhandener Liquidität die Mieten zu zahlen oder mit dem Vermieter einen Kompromiss zu suchen.

10.2 Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen

Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 wurde für Kleinstunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht für Verträge, die Dauerschuldverhältnisse sind, eingeführt. Somit haben Kleinstunternehmen das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruches zu verweigern, wenn aufgrund COVID-19-Pandemie das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Nach Aussagen des Deutschen Steuerberaterverbands gehören Verträge über die Erstellung von Lohnbuchhaltungen etc. nicht zum Geltungsbereich dieser Regelung. Die Bundessteuerberaterkammer hält diesen Punkt jedoch noch offen und geht davon aus, dass bei einer gerichtlichen Überprüfung hier ein abweichendes Ergebnis erzielt werden könnte.

11. Zollrecht

Der Zoll hat umfangreiche Informationen zu den Auswirkungen der Coronakrise veröffentlicht.

Hinsichtlich der bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden.

Insbesondere kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

11.1 Stundungen

Durch eine Stundung kann die gesetzliche Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben werden. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer bleibt davon unberührt. Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31.12.2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.

11.2 Vollstreckungsaufschub

Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsaufschub beantragt werden.

11.3 Vorauszahlungen

Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.

Wenn Sie von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind die Anträge entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen. Die Hauptzollämter werden Anträge möglichst entgegenkommend bearbeiten.

Gewährleistungs-/Haftungsausschluss:

Bei der Erstellung dieser Informationen wurde die größtmögliche Sorgfalt verwendet, dennoch bleiben Änderungen, Irrtümer und Auslassungen vorbehalten. Diese Ausfertigung gibt unsere Interpretation der Rechtsquellen unter Berücksichtigung veröffentlichter Rechtsprechung, Literatur und weiterer veröffentlichten Informationen wieder. Sie basiert auf dem Rechtstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Ausfertigung. Nachträglicher Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Auffassung des Bundesbehörden, Landesbehörden oder der Rechtsprechungen, auch mit rückwirkenden Auswirkungen, sind möglich. Es ist möglich, dass die Bundesbehörden, Landesbehörden, Gemeinden und die zuständigen Gerichte eine von unserer Auffassung abweichende Würdigung des Sachverhalts vornehmen könnten. Eine Nachsorgepflicht, dass wir auf eventuell später eintretende rechtliche oder tatsächliche Veränderungen oder neue Erkenntnisse hinzuweisen haben, besteht nicht. Durch die Überlassung der Informationen wird weder eine vertragliche Bindung noch eine sonstige Haftung gegenüber dem Empfänger oder Dritten begründet.