Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Jahr 2004 entschieden, dass es sich generell nicht um die Zahlung von Arbeitslohn handelt, wenn ein Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen seine Arbeitnehmer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, übernimmt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich dieser im Steuerrecht praktizierten Verfahrensweise angeschlossen und die vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgelder auch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gezählt.
Die Übernahmen von Verwarnungs- bzw. Bußgeldern, die gegen Arbeitnehmer wegen anderer Sachverhalte verhängt werden, wie beispielsweise das Überschreiten von Lenkzeiten oder das Fahren ohne Vignette, fallen hingegen nicht darunter. Sie sind beitragsrechtlich als Arbeitsentgelt zu behandeln. Eine Ausdehnung auf diese Sachverhalte ist nicht geboten.
Hinweis: Die vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots gehören nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber das überwiegend eigenbetriebliche Interesse sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens seines Arbeitnehmers schriftlich dokumentiert hat, diesen Nachweis zu den Entgeltunterlagen nimmt und die Verletzung des Halteverbots mit einem Firmenfahrzeug begangen wurde (Übernahme von Verwarnungsgeldern und Bußgeldern durch den Arbeitgeber bei Verstößen seiner Arbeitnehmer u.a. gegen die Lenkzeiten und Ruhezeiten ? TOP 3 der Besprechung am 11.7.2007).