Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Avalzinsen gehören dazu

Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind (§ 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG)). Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Schuldzinsen weit auszulegen und umfasst z. B. neben Darlehenszinsen und sonstigen Finanzierungskosten auch Entgelte für eine Bürgschaft wie Avalzinsen und Avalprovisionen (im Streitfall: Avalzinsen für eine von einem Tankstellenpächter als Sicherheit für offene Forderungen des Tankstellenverpächters gestellte Bankbürgschaft). Das gilt auch dann, wenn eine wirtschaftlich mit der Aufnahme eines Darlehens vergleichbare Bürgschaft der Fremdfinanzierung von Umlaufvermögen dient.

Hintergrund

Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.

Beachten Sie | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Sachverhalt und Entscheidung

Der Steuerpflichtige war im Streitfall Schuldner offener Forderungen des Tankstellenverpächters. Er musste diese Forderungen nicht sofort begleichen, hatte aber dafür eine Bürgschaft zu stellen, für die er die Avalzinsen zahlt. Somit erfolgt die Zahlung im Zusammenhang mit einer Schuld, wenn auch mit einer Schuld gegenüber dem Verpächter.

Der Begriff der Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG ist grundsätzlich weit auszulegen. Schuldzinsen können der Wortbedeutung nach alle Zinsen sein, die im Zusammenhang mit einer Schuld gezahlt werden, wenn auch nicht zwingend als Gegenleistung für die Überlassung von Kapital an den Gläubiger selbst. Damit werden auch Avalzinsen erfasst.

Sind Avalzinsen wirtschaftlich mit Darlehenszinsen vergleichbar, so reicht das aus, um die Abziehbarkeit der Zinsen zu beschränken. Auf die konkrete Verwendung der durch den Kredit erlangten Mittel kommt es nicht an.

Beachten Sie | Die Frage, ob auch Entgelte für eine Bürgschaft (Avalzinsen, Avalprovision) als Schuldzinsen einzuordnen sind, wurde (soweit ersichtlich) noch nicht ausdrücklich entschieden. Demzufolge hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist.

Quelle | FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.5.2021, Az. 3 K 199/20, Rev. BFH: Az. X R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224827