Pauschbeträge: Finanzverwaltung gewährt alternativen Nachweis der Behinderung

Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (BGBl I 2020, S. 2770) wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten mit Wirkung ab 2021 verschlankt. Neu ist auch, dass ein Pauschbetrag unabhängig von weiteren Voraussetzungen bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 gewährt wird. Zum Nachweis der Behinderung bei einem Grad von weniger als 50, aber mindestens 20, hat das Bundesfinanzministerium nun Vereinfachungen verfügt.

Nach § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Behinderung wie folgt erbringen

1. Bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX oder eines Bescheids der nach
§ 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).

  1. Bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheids der nach
    § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung zum Nachweis nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV hat das Bundesfinanzministerium nun folgende Vereinfachung verfügt: „Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird.“ Die Regelung gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden und ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Quelle BMF-Schreiben vom 1.3.2021, Az. IV C 8 – S 2286/19/10002 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220899