Berücksichtigung eines Ertrags aus einer Restschuldbefreiung

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat kürzlich zu der Frage Stellung bezogen, zu welchem Zeitpunkt der Ertrag aus einer erteilten Restschuldbefreiung steuerlich zu berücksichtigen ist.

Der wegen einer Restschuldbefreiung durch den Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist grundsätzlich erst im Veranlagungszeitraum der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen.

Wird der Betrieb aufgegeben und das Insolvenzverfahren beendet, ist die erteilte Restschuldbefreiung ein rückwirkendes Ereignis i. S. der Abgabenordnung. In der Folge ist der betriebliche Ertrag aus der erteilten Restschuldbefreiung beim Aufgabegewinn zu berücksichtigen.

Beachten Sie Für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vor oder nach Betriebsaufgabe) an.

Quelle FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 5.1.2021, Az. VI 304 – S 2140-028, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220717