Zur Antragsfrist für eine Günstigerprüfung

Liegt ein Antrag auf Günstigerprüfung für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) vor und ist der reguläre Steuertarif niedriger als die Abgeltungsteuer von 25 %, erfolgt die Besteuerung zum regulären Steuertarif. Wird in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen erstmals ein Antrag auf Günstigerprüfung möglich, stellt dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ein rückwirkendes Ereignis dar.

Zum Hintergrund: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z. B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dann werden die Kapitalerträge den anderen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Ein Antrag kann sich lohnen, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt.

Sachverhalt
Zusammenveranlagte Eheleute beantragten für 2010 in der Anlage KAP eine Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG wurde nicht gestellt, da dieser wegen der übrigen Einkünfte nicht zu einer niedrigeren Steuer geführt hätte. Die Steuerfestsetzung wurde bestandskräftig.

Später wurden Beteiligungseinkünfte herabgesetzt und der Bescheid geändert. Hiergegen legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein und beantragten erstmals eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Diese würde nun – aufgrund der geringeren übrigen Einkünfte – erstmals zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab. Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich, das eine Möglichkeit zur Änderung über ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis annahm.

Der Bundesfinanzhof folgte in der Revision der Sichtweise des Finanzgerichts. So liegt in der Änderung des Bescheids ein rückwirkendes Ereignis, das einen korrekturbedürftigen Zustand im Hinblick auf die bestandskräftig festgesetzte Steuer ausgelöst hat. Denn durch die veränderten Besteuerungsgrundlagen wurde nach Eintritt der Bestandskraft erstmals eine erfolgreiche Antragstellung nach § 32d Abs. 6 EStG möglich.

Es besteht keine generelle Antragsfrist, jedoch wird durch das allgemeine verfahrensrechtliche Institut der Bestandskraft eine Antragstellung begrenzt. Nach Unanfechtbarkeit des Bescheids kann ein Antrag lediglich innerhalb der Korrekturvorschriften gestellt werden. Ein rückwirkendes Ereignis wie im Urteilsfall liegt dabei nur vor, wenn im ursprünglichen Bescheid eine Antragstellung aufgrund höherer Einkünfte nicht möglich war und diese im Änderungsbescheid nunmehr erstmals möglich wurde.

Quelle BFH-Urteil vom 14.7.2020, Az. VIII R 6/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218306