Finanzverwaltung veröffentlicht die Umzugskostenpauschalen für 2018 bis 2020

Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Ist der Umzug aber beruflich veranlasst, können Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Pauschalen für Umzüge in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht.

Berufliche Veranlassung

Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Umzug beispielsweise in folgenden Fällen beruflich veranlasst:

  • Durch den Umzug verkürzt sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich.
  • Der Umzug wird im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt (z. B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung).
  • Der Umzug erfolgt aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Umzugspauschalen

Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Umzugsbedingte Unterrichtskosten (in EUR)
ab 1.3.2018 = 1.984
ab 1.4.2019 = 2.045
ab 1.3.2020 = 2.066

Sonstige Umzugskosten (in EUR)
ab
1.3.2018 1.4.2019 1.3.2020

Verheiratete1.573 1.622 1.639
Ledige787 811 820
Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehegatten) 347 357 361

Die Pauschalen erhöhen sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.9.2018, Az. IV C 5 – S 2353/16/10005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204623