Keine verdeckte Einlage bei Gehaltsverzicht vor Entstehung des Anspruchs

| Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann der Gehaltsverzicht zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führen, wenn es sich um eine verdeckte Einlage handelt. Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend davon ab, wann der Verzicht erklärt wurde. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund

Bei einer verdeckten Einlage wendet der Gesellschafter der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zu, ohne dass er hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält. Zudem muss die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte.

Zeitpunkt des Verzichts

Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage liegt nur dann vor, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diesen verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in die Bilanz hätte eingestellt werden müssen.

Beachten Sie | Eine verdeckte Einlage wird mit dem Teilwert im Zeitpunkt des Gehaltsverzichts bewertet. Somit fließt dem Gesellschafter-Geschäftsführer nur in Höhe des (noch) werthaltigen Teils Arbeitslohn zu.

Verzichtet der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

Praxishinweis | Gerät die Kapitalgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten und will der Gesellschafter-Geschäftsführer deshalb auf sein Gehalt verzichten, ist darauf zu achten, dass der Verzicht „rechtzeitig”, also vor Entstehen des Gehaltsanspruchs erfolgt.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.6.2016, Az. VI R 6/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188329