Neue Umzugskostenpauschalen veröffentlicht

| Umzugskosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1.3.2016 sowie ab 1.2.2017 gelten. |

Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Verwaltung ist dies z. B. in folgenden Fällen der Fall:

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verkürzt sich erheblich

(d. h. täglich um mindestens eine Stunde).

  • Der Umzug wird im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt ? insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist.
  • Der Umzug erfolgt wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Zudem ist zu beachten, dass anstelle der Pauschalen auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden können.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten

ab 1.3.2014 = 1.802 EUR
ab 1.3.2015 = 1.841 EUR
ab 1.3.2016 = 1.882 EUR
ab 1.2.2017 = 1.926 EUR

Sonstige Umzugskosten

Verheiratete:
ab 1.3.2014 = 1.429 EUR
ab 1.3.2015 = 1.460 EUR
ab 1.3.2016 = 1.493 EUR
ab 1.2.2017 = 1.528 EUR

Ledige:
ab 1.3.2014 = 715 EUR
ab 1.3.2015 = 730 EUR
ab 1.3.2016 = 746 EUR
ab 1.2.2017 = 764 EUR

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):
ab 1.3.2014 = 315 EUR
ab 1.3.2015 = 322 EUR
ab 1.3.2016 = 329 EUR
ab 1.2.2017 = 337 EUR

Beachten Sie | Bei den sonstigen Umzugskosten erhöhen sich die Pauschalen um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 – S 2353/16/10005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189461