Mehrere Einsatzorte sind nicht zwingend regelmäßige Arbeitsstätten

Ein Sparkassenmitarbeiter, der als Personalreserve (Springer) in insgesamt 14 Filialen eingesetzt wird, hat nur eine regelmäßige Arbeitsstätte. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen zugunsten des Steuerzahlers entschieden.
In einem derartigen Fall ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, sich auf die Beschäftigungssituation einzustellen und durch geeignete Maßnahmen seine Fahrtkosten zu mindern. Dies gilt vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige – wie im Urteilsfall – erst am jeweiligen Morgen von der Zentrale erfährt, in welche Filiale er sich zu begeben hat. Insgesamt fehlt es an der für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlichen Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes.
Folge: Für den Springer stellen nur die Fahrten zu der Filiale, die die Einsätze koordiniert, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte dar. Die Fahrten zu den übrigen Filialen kann er als Dienstreisen mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abrechnen und zusätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn die entsprechenden Abwesenheitszeiten überschritten sind.
Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision zugelassen, da die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden kann, bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.4.2011, Az. 3 K 169/10).