Unterhaltsaufwendungen: Hausgrundstück bleibt unschädliches Vermögen

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein angemessenes, eigengenutztes Wohnhaus unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen ist. Nach der Verwaltungsauffassung ist dies nicht vorgesehen.
Die Oberfinanzdirektion Münster weist aktuell darauf hin, dass die für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung – nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewandt werden soll.
Hintergrund
Aufwendungen für den Unterhalt sind steuerlich begünstigt, wenn

  • eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, die sich im Wesentlichen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, vorliegt,
  • kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht,
  • die unterhaltene Person bedürftig ist und
  • die sogenannte Opfergrenze nicht überschritten wird.

Bedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die unterstützte Person nur ein geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig gilt in diesem Zusammenhang ein Vermögen, dessen Verkehrswert 15.500 EUR nicht übersteigt.
Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag 8.004 EUR. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag jedoch um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Der Höchstbetrag erhöht sich ab 2010 um die Beiträge, die für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers aufgewendet werden (OFD Münster vom 20.4.2011, Kurzinfo ESt 10/2011; BFH-Urteil vom 30.6.2010, VI R 35/09).