Betriebsveranstaltungen: Neue Regeln zum Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung geändert. Nachfolgend sind wichtige Eckpunkte aufgeführt.
Vorsteuerabzug bei „Aufmerksamkeiten” bis 110 EUR
Ein Arbeitgeber wendet Mahlzeiten und die Beförderung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung im Regelfall ausschließlich für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer auf (nichtwirtschaftliche Zwecke).
In diesem Fall ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn es sich bei den Kosten um eine „Aufmerksamkeit” handelt. D.h., liegen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht über 110 EUR, darf der Arbeitgeber die Vorsteuer ziehen, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist.
Kein Vorsteuerabzug bei Überschreiten der 110 EUR-Grenze
Übersteigen die Aufwendungen für Mahlzeiten und Beförderung im Rahmen eines Betriebsausflugs die Freigrenze von 110 EUR, nimmt der Bundesfinanzhof grundsätzlich eine Veranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer an.
Nach der bisherigen Rechtsprechung durfte der Arbeitgeber die Vorsteuer ziehen, hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Nach der neuen Rechtsprechung darf der Arbeitgeber bei Überschreiten der Freigrenze die Vorsteuer nicht mehr ziehen; entsprechend entfällt die bisherige Entnahmebesteuerung.
Hinweis: Maßgeblich ist, dass sich die Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und der Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts (BFH-Urteil vom 9.12.2010, Az. V R 17/10).