Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheine sind in der Regel Sachbezug

Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachzuwendung spielt lohnsteuerlich eine große Rolle. So kommt z.B. die 44-EUR-Freigrenze nur dann zur Anwendung, wenn der Beschäftigte eine Sachzuwendung – nicht aber Barlohn – vom Arbeitgeber erhält. In gleich fünf Urteilen beschäftigte sich der Bundesfinanzhof aktuell mit der Behandlung von Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen. Dabei erteilte er der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Begriff Sachzuwendung bislang äußerst restriktiv ausgelegt hat, eine klare Absage.
Steuervorteile für Sachzuwendungen
Für Sachzuwendungen kommen insbesondere folgende Vergünstigungen in Betracht:

  • Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge können bis zu einer Monatsgrenze von 44 EUR – insgesamt für alle Vorteile – steuerfrei erbracht werden.
  • Vom Betrieb angebotene Waren oder Dienstleistungen können Arbeitnehmer mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen.

Fünf Urteilssachverhalte
Den Urteilen des Bundesfinanzhofs lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

  • Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber der Belegschaft das Recht eingeräumt, bei einer bestimmten Tankstelle gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte, auf der die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und ein Höchstbetrag von 44 EUR gespeichert waren, auf seine Kosten tanken zu dürfen.
  • Im zweiten und dritten Fall erhielten mehrere Arbeitnehmer monatlich Benzingutscheine, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Gutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten z.B.: „Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei – 29 Liter, einzulösen im November 2007”. Die Arbeitnehmer bezahlten an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Arbeitgeber ihnen den Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein.
  • Im vierten Fall ging es um Gutscheine im Wert von 20 EUR, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Geburtstag überließ, um diese bei einer Buchhandelskette einzulösen.
  • Im fünften Fall war der Arbeitgeber verpflichtet, neben dem Gehalt verschiedene Zusatzleistungen zu erbringen. U.a. gewährte er einen regelmäßigen Gutschein-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von 44 EUR. Bis zum 30.11. eines Jahres konnten die Arbeitnehmer bestimmen, welche konkreten Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine sie im Folgejahr beziehen wollten.

In allen Fällen behandelten die Arbeitgeber die Zuwendungen als Sachlohn und hielten angesichts der 44-EUR-Freigrenze keine Lohnsteuer ein. Die Finanzämter und Finanzgerichte hingegen gingen von Barlohn aus. Der Bundesfinanzhof erteilte dieser Sichtweise schließlich eine Absage und gab den Klagen statt.
Die neuen Abgrenzungsgrundsätze
Mit seinen Urteilen hat der Bundesfinanzhof neue Grundsätze zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn aufgestellt. Vorab ist festzuhalten, dass Sachbezüge entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung auch dann vorliegen können, wenn der Gutschein einen Höchstbetrag, zum Beispiel die 44 EUR, enthält.
Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann – Geld oder eine Sache. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten.
Hinweis: Von Sachlohn ist selbst dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld mit der Auflage zuwendet, den Geldbetrag nur zum Erwerb der geschuldeten Sache zu verwenden.
Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind.
Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barwert auszahlt, liegen selbst dann keine Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber schlussendlich die Sache zuwendet (BFH-Urteile vom 11.11.2010: Az. VI R 27/09, Az. VI R 41/10, Az. VI R 40/10, Az. VI R 21/09, Az. VI R 26/08).