Rege „Privatverkäufe” über eBay können der Umsatzsteuer unterliegen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass „private” Auktionen auf der Internet-Plattform eBay unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Im Entscheidungsfall versteigerte ein Ehepaar auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge). Aus den Verkäufen erzielten sie zwischen 20.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Infolgedessen lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.
Das Ehepaar war davon ausgegangen, dass die Verkäufe nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da sie nur Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg war jedoch anderer Auffassung und stufte die Eheleute als Unternehmer ein.
Unternehmereigenschaft
Ob eine Betätigung als nachhaltig und damit als unternehmerisch einzuordnen ist, muss anhand einer Reihe verschiedener Kriterien beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind. Von Bedeutung können insbesondere die Zahl der verkauften Gegenstände, die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Planmäßigkeit des Handelns und seine Anlage auf Wiederholung, die Intensität des Tätigwerdens und die Höhe der Erlöse sein.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg war die derart intensive und langfristig angelegte Verkaufstätigkeit auf der Plattform eBay als nachhaltig zu beurteilen. Ob der Bundesfinanzhof diese Meinung im Revisionsverfahren teilen wird, bleibt abzuwarten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2010, Az. 1 K 3016/08, Rev. BFH Az. V R 2/11).