Rückgabe des Dienstwagens: Bei längerer Arbeitsunfähigkeit zulässig

Die Gebrauchsüberlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist Teil des Arbeitsentgelts. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlen muss.
Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht besteht, nicht der Fall, entschied das Bundesarbeitsgericht und wies die Klage eines Bauleiters ab. Dessen Arbeitgeber hatte ihm für seine Tätigkeit arbeitsvertraglich einen Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. In der Zeit vom 3.3.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Bauleiter arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Auf Verlangen des Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück und erhielt ihn erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 wieder – auch zur privaten Nutzung. Mit seiner Klage auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13.11. bis 15.12.08 ist er jetzt auch in letzter Instanz gescheitert.
Hinweis: Wer eine andere Lösung erreichen möchte, muss dies vertraglich vereinbaren. Denn das Bundesarbeitsgericht hat auch deutlich gemacht, dass der Firmenwagenfahrer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen kann, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az. 9 AZR 631/09).